Im Zuge der Errichtung und dem Betrieb einer PV-Anlagen und eines Stromspeichers sind einige gesetzliche sowie normative Vorgaben zu beachten. Wir haben für Sie die wichtigsten Rechtsmaterien und speziellen Themen aus dem Bereich der Photovoltaik und Stromspeicherung kompakt zusammengefasst.
Auf diese Fragen erhalten Sie hier ausführliche Informationen:
Planung der Photovoltaik-Anlage einschließlich Wechselrichter: Elektrotechniker; Mechatroniker – insbesondere für Elektronik und Elektromaschinenbau (aufgrund des verbundenen Gewerbes); Ingenieurbüros für Elektrotechnik bzw. für Maschinenbau.
Die Planung der Stromversorgungsleitungen nach dem Wechselrichter fällt in den Bereich der Elektrotechnik und Ingenieurbüros einschlägiger Fachrichtungen.
Bei Anlagen mit serienmäßig hergestellten Tragkonstruktionen sowie mit statischem Nachweis können alle Arbeiten vom Elektrotechniker ohne Baumeister, Zimmermeister, Dachdecker usw. ausgeführt werden.
Das Anbringen der Paneelhalterungen ist abhängig davon, wo diese Halterungen angebracht werden sollen – auf dem Niveau des Umgebungsbodens, an Fassaden oder Dächern. Für diese Tätigkeit bedarf es, sofern sie statisch aufwendig bzw. bedenklich ist, nachstehender Gewerbeberechtigungen:
Die Befestigung der PV-Paneele an den Paneelhalterungen (Einhängen, Einklipsen und Anschrauben von Photovoltaik-Paneelen) ist als einfache Tätigkeit keinem reglementierten Gewerbe vorbehalten.
Die Installation des Wechselrichters sowie der Regelelektronik und das Verbinden der PV-Paneele untereinander und mit dem Wechselrichter: Elektrotechniker, Mechatroniker
Anschluss des Wechselrichters an bestehende Stromversorgungsleitung: Elektrotechniker, Mechatroniker
Trotzdem muss hier ein Elektriker die Anlage für die Fertigstellung und anschließende Inbetriebnahme prüfen und abnehmen.
Anschluss an Stromversorgungsnetze: Elektrotechniker
Inselbetrieb: Elektrotechniker
Elektrotechnikgesetz 1992
§ 3.1 Elektrische Betriebsmittel und elektrische Anlagen sind innerhalb des ganzen Bundesgebietes so zu errichten, herzustellen und Instand zuhalten und zu betreiben, dass ihre Betriebssicherheit, die Sicherheit von Personen und Sachen, ferner in ihrem Gefährdungs- und Störungsbereich der sichere ungestörte Betrieb anderer elektrischer Anlagen und Betriebsmittel sowie sonstiger Anlagen gewährleistet ist.
Wiederkehrende Prüfungen lt. Elektroschutzverordnung 2012 §9:
ÖNORM B 1300 (2012) Objektsicherheitsprüfungen für Wohngebäude
Auszug Vorwort:
Eigentümer von Wohngebäuden tragen eine besondere Verantwortung für die Sicherheit und Gesundheit in ihren Gebäuden und haben aus diesem Grund dafür Sorge zu tragen, dass von ihrem Eigentum keine Gefahr für die Sicherheit von Personen oder deren Eigentum ausgeht.
Überprüfungen betreffend die allgemeinen Teile der Wohngebäude bzw. Gesamtanlagen alle 5 Jahre (Hochhäuser alle 3 Jahre).
Für Photovoltaik-Anlagen ist auf Grund der Belastungen durch äußere Einflüsse ein Prüfungsintervall für wiederkehrende Prüfungen von nicht länger als 3 Jahren zu empfehlen. Außer es ergeben sich lt. Herstellerangaben oder Anlagengenehmigungsbescheide andere Prüfintervalle.
Bei der Anschaffung und dem Betrieb von PV-Anlagen und Stromspeicher muss auch auf steuerliche Aspekte geachtet werden. Dies beinhaltet die Einkommensteuer, Umsatzsteuer und die Elektrizitätsabgabe.
Exkurs Elektrizitätsabgabe:
Mit 14. Februar 2022 kann es zu einer Überarbeitung des Elektrizitätsabgabegesetz. Im § 2 Abs. 4 heißt es nun, dass alle erneuerbaren Stromerzeuger von der Elektrizitätsabgabe auf selbst erzeugten und selbst verbrauchten Strom befreit sind.
Eine entsprechend angepasste UmsetzungsVO ist noch ausständig. Ob wie bisher für PV-Anlagen mit einem Selbstverbrauch des erzeugten PV-Stroms von über 25.000 kWh pro Jahr eine Anzeigenpflicht beim Finanzamt bzw. Aufzeichnungspflicht besteht, ist noch nicht geregelt.
Alsbald die Dokumente vorliegen, informieren wir Sie an dieser Stelle umgehend.
Regelungen bis 14. Februar 2022:
Anlagebetreiber, die den selbst erzeugten PV-Strom auch selber nutzen, haben folgende Regelungen betreffend die Elektrizitätsabgabe zu beachten.
Für PV-Anlagen mit einem Selbstverbrauch des erzeugten PV-Stroms von über 25.000 kWh pro Jahr besteht eine Anzeigenpflicht beim Finanzamt innerhalb von 4 Wochen nach Inbetriebnahme der PV-Anlage (Meldung mittels Finanz-Online). Es sind Aufzeichnungen über die erzeugte Strommenge, den Selbstverbrauch und die ins öffentliche Netz eingespeiste Strommenge zu führen und Jahresabgabenerklärungen an das Finanzamt zu übermitteln. Auch Bestandsanlagen sind beim Finanzamt zu melden. Eine Veranlagung entfällt, wenn die Abgabenschuld weniger als 50 Euro pro Jahr beträgt.
Leider gibt es seitens Finanzamt noch kein geeignetes Formular zur Erklärung. Einstweilen kann die Anzeige und die jährliche Erklärung formlos über FinanzOnline (unter dem Punkt sonstige Services / sonstige Anträge / sonstige Anbringen & Anfragen) übermittelt werden.
PV-Anlagen mit einem Selbstverbrauch des erzeugten PV-Stroms bis 25.000 kWh pro Jahr unterliegen nicht der Anzeigenpflicht beim Finanzamt und auch nicht der jährlichen Meldepflicht.
Weiter Details entnehmen Sie bitte den folgenden Dokumenten.
Links und Downloads zur Elektrizitätsabgabe:
◊ Die gesamte Rechtsvorschrift für Elektrizitätsabgabegesetz (§ 2 Steuerbefreiungen) finden Sie hier .
◊ Die Umsetzungsverordnung zum Elektrizitätsabgabegesetz finden Sie hier.
◊ Den Erlass zur Befreiung von der Elektrizitätsabgabe für mittels Photovoltaik selbst erzeugten und verbrauchten Strom finden Sie hier.
Steuerleitfaden: Ratgeber für die Investition und den Betrieb von Photovoltaik-Anlagen
Wer in eine Photovoltaik-Anlage investiert, diese betreibt und den Strom selbst nutzt (Eigenstromverbrauch) oder diesen weiterverkauft, muss sich auch mit dem österreichischen Steuerrecht befassen. Durch die Investition, die Einnahmen aus dem Stromverkauf und/oder die Entnahme von selbst erzeugtem Strom für private Zwecke entsteht Einkommensteuerpflicht, aber auch die Frage der Umsatzsteuerpflicht ist zu klären.
In unserem vorliegenden Steuerleitfaden haben wir alles steuerlich Wissenswerte rund um die Investition und den Betrieb von PV-Anlagen und Stromspeicher kompakt zusammengefasst.
Online Vortrag: „Ist mein Sonnenstrom steuerpflichtig?“
Im Rahmen der PV(A)-Vortragsreihe (2020) sprach Franz Eßletzbichler, Steuerberater bei der Ötscherlandtreuhand SteuerberatungsgmbH über die steuerliche Situation beim Kauf und dem Betrieb von PV-Anlagen und Stromspeicher in Österreich.
Den online Vortrag können Sie unter www.pvaustria.at/pv-steuerrecht jeder Zeit und kostenlos nachhören.
Seit Juli 2014 gehören auch PV Module zum Geltungsbereich der österreichischen Elektroaltgeräteverordnung (EAG-VO) und müssen entsorgt werden. Verantwortlich für die Entsorgung ist derjenige, der PV-Module, Wechselrichter und Speicherbatterien zum ersten Mal in Österreich in Verkehr setzt (Erst-in-Verkehr-Bringer), also österreichische Hersteller, Importeure (Händler) und Fernabsatzhändler mit Sitz im Drittland, der direkt an den Letztverbraucher liefert. Es gilt das Prinzip der Herstellerverantwortung für den gesamten Lebenszyklus von Elektrogeräten und Batterien (inklusive Entsorgung).
Pflichten der Erst-in-Verkehr-Bringer von PV-Modulen:
Das UFH hat im März 2021 ein Übersichtsblatt zu den Verpflichtungen, die auf Grund der ElektroaltgeräteVO (EAG-VO) und der Batterie VO (Batt-VO) entstehen, erstellt. Die Übersicht wird im Folgenden zur Verfügung gestellt.
Wo wird entsorgt?
Alte PV-Module sind einem befugten Sammler oder Behandler zu übergeben, der für die entsprechende Verwertung sorgt, wie zum Beispiel dem Umweltforum Haushalt (UFH). Dieses bietet den Erst-In-Verkehr-Bringern eine Dienstleistung zur Übernahme der Verpflichtungen an.
Online Vortrag: Webinar „End of Life?! Die Sammlung und Verwertung von Photovoltaik und Stromspeichern“
Im Rahmen der PV(A)-Vortragsreihe (2020) sprach Petra Lehner, UFH GmbH, über die Verwertung von Photovoltaik und Stromspeichern.
Den online Vortrag können Sie unter www.pvaustria.at/webinare/endoflife jederzeit und kostenlos nachhören.
Durch einen Erlass des Bundesministeriums für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort wurde die Genehmigungsfreiheit betrieblicher PV-Anlagen und auch Ladestationen klargestellt. Es ist somit nur noch unter bestimmten Voraussetzungen eine Betriebsanlagengenehmigung nach der Gewerbeordnung notwendig.
Damit wird eine langjährige Forderung von uns umgesetzt und somit die Ungleichbehandlung von PV-Anlagenbetreibern auf Unternehmen und auf privaten Haushalten bereinigt. Mit dem Erlass wird ein wesentlicher Schritt in der Erleichterung in der bürokratischen Abwicklung von PV-Anlagen ermöglicht.
über
Der Bundesverband Photovoltaic Austria ist die freiwillige und überparteiliche Interessensvertretung zur Verbesserung der Rahmenbedingungen für Photovoltaik und Stromspeicherung in Österreich. Dabei vertritt er die Interessen der gesamten Wertschöpfungskette (Produktion, Handel und Errichtung) gegenüber Politik, Verwaltung und Öffentlichkeit.