Normen aus dem
PV- und Speicherbereich

Normen und Richtlinien

Bei der Errichtung einer PV-Anlage bzw. eines Stromspeichers sind verschiedene Normen und Richtlinien zu beachten. Im Folgenden werden die wichtigsten rechtlichen Grundlagen kompakt zusammengefasst. Beachten Sie auch unser Ausbildungsangebot.

Seminar: PV- und Speicher Normen

In einem speziellen Normen-Kurs wird in nur einem Tag ein fokussierter Überblick über all die maßgeblichen Normen und Regularien aus dem PV- und Speicherbereich geboten und diese auch detailliert analysiert. Der Kurs wird gemeinsam mit der TÜV Austria Akademie abgehalten und der Kurs-Inhalt wird natürlich den neuesten Vorgaben laufend angepasst.

Maßgebliche Normen im PV- und Speicherbereich

Die ÖNORM EN 62446 ist ausschließlich für netzgekoppelte PV-Systeme erarbeitet worden. Darin nicht behandelt werden Wechselstrommodulsysteme oder Systeme mit Energiespeichern (z.B. Batterien oder Hybridsysteme). Ziel dieser Norm ist es, den Systementwicklern und -installateuren eine Vorlage einer effektiven Dokumentation für den Kunden bereitzustellen.

Der Teil 7-712 der aktuellen ÖVE E 8101 dient als Grundlage zur Planung und Ausführung von PV-Anlagen. Dies gilt sowohl für netzgekoppelte Systeme als auch für Inselanlagen.

Die ÖNORM M 7778 umfasst die wesentlichsten Bestimmungen und Regeln für die Planung und Montage von Solaranlagen auf geneigten Dächern, flachen Dächern, Fassaden und freistehenden Anlagen.

Die ÖNORM EN 1991-1-3 enthält Angaben zur Bestimmung der Schneelasten für die Berechnung und Bemessung von Hoch- und Ingenieurbauten. 2022 wurden die dazugehörenden Schneelastkarten aktualisiert. Seither ist ein feinmaschiges österreichweites Schneelastraster (50 × 50 m), abrufbar über hora.at, zu verwenden.

Die ÖNORM EN 1991-1-4 liefert Regeln zur Bestimmung der Einwirkungen und Bemessung von natürlichem Wind auf Lasteinzugsflächen von Gebäuden und ingenieurtechnischen Anlagen. Die Bestimmungen erfassen ganze Tragwerke, Teile davon oder Bauelemente, die mit dem Tragwerk verbunden sind.

Die ÖNORM EN 62305 enthält Anforderungen an das Blitzschutzsystem einer baulichen An-lage gegen physikalische Schäden. Ebenfalls enthalten sind Anforderungen an den Schutz gegen Verletzungen von Personen durch Berührungs- und Schrittspannungen in der Nähe des Blitzschutzsystems.

Die OVE Richtlinie R 6-2-1 behandelt den Schutz von PV-Anlagen gegen schädliche Folgen von Blitzeinwirkungen und Überspannungen atmosphärischen Ursprungs. Sie beschreibt An-forderungen, um die Sicherheit, Funktion und Verfügbarkeit der PV-Anlagen durch Maßnah-men des Überspannungsschutzes und, falls gefordert, Maßnahmen des Blitzschutzes zu ge-währleisten.

Die OVE Richtlinie R 6-2 -2 behandelt den Schutz von PV-Anlagen gegen Überspannungen. Sie beschäftigt sich mit dem Schutz von PV-Anlagen gegen transiente Überspannungen, die durch direkte und durch indirekte Blitzeinwirkungen verursacht werden.

Die OVE Richtlinie R 11-1 enthält zusätzliche Sicherheitsanforderungen betreffend die Pla-nung und Errichtung von PV-Anlagen an oder auf baulichen Anlagen. Erörtert werden Maß-nahmen, die zum Ziel haben, in einem Notfall sowie bei Versagen der Schutzisolierung die Risiken zu Brand- und Personenschutz so gering wie möglich zu halten. Im Falle von komple-xen bzw. größeren Anlagen dient diese Richtlinie ebenso der Behörde bzw. der Feuerwehr zur objektspezifischen Bewertung der Sicherheitsmaßnahmen. Für freistehende PV-Anlagenkönnen die Anforderungen sinngemäß angewendet werden.

Die OVE Richtlinie R 11-3 behandelt die Beurteilung von Lichtimmissionen, verursacht durch indirekte Blendung (Reflexion der Sonne durch ein PV-Modul) einer PV-Anlage. Beschrieben werden Anhaltspunkte zu Mindestanforderungen an ein PV-Projekt, um beurteilen zu können inwieweit Beeinflussungen der (Wohn-)Nachbarschaft bzw. an Verkehrsträgern zu erwarten sind. Beschrieben wird eine Entscheidungshilfe, wie PV-Anlagen geplant oder beurteilt wer-den müssen, um Belästigungen von Anrainern und sicherheitsrelevante Blendungen von Ver-kehrsteilnehmern zu vermeiden.

Die OVE Richtlinie R 20 enthält Sicherheitsanforderungen und Hinweise für stationäre, fest am Niederspannungsnetz angeschlossene, elektrische Energiespeichersysteme. Enthalten sind Anforderungen und Hinweise zur Aufstellung und Unterbringung der Speichersysteme. Ebenso behandelt werden verschiedene Gefährdungen, die durch unterschiedliche Betriebs-arten im Netzparallel- oder Inselnetzbetrieb und bei der Umschaltung zwischen diesen Betriebsarten entstehen können.

Diese OVE Richtlinie R 25 dient dem Nachweis der elektrischen Eigenschaften von Erzeugungseinheiten, vorgesehen zum Anschluss an Niederspannungs-Verteilernetze gemäß TOR Erzeuger Typ A.

Die TOR bezeichnet die technischen und organisatorische Regeln, die durch die Energie Control Austria in Zusammenarbeit mit den Netzbetreibern und den relevanten Interessengruppen erarbeitet werden. Die Inhalte dieses Regelwerks wenden sich gleichermaßen an die Betreiber aller Übertragungs- und Verteilnetzbetreiber sowie an sämtliche Netzbenutzer. Das Ziel der TOR ist es, einen weitgehend störungsfreien Netzbetrieb sicherzustellen. Deren Regeln bieten Anhaltspunkte für alle Netzbenutzer, wie Anlagen und Netze zu gestalten sind. Für die Photovoltaik sind die Teile der TOR Erzeuger zu beachten. Sie fassen die Regelung für den Anschluss an das Nieder- und Mittelspannungsnetz von Erzeugungsanlagen zusammen. Die TOR Erzeuger sind in verschiedene Leistungsklassen der Stromerzeugungsanlagen eingeteilt, wobei die Anforderungen mit zunehmender Leistung stetig zunehmen.

TAEV bezeichnet die Technischen Anschlussbedingungen für den Anschluss an öffentliche Versorgungsnetze mit Betriebsspannungen bis 1000 Volt. In der TAEV sind zum einen jene technischen Anforderungen beschrieben, die weder durch OVE Normen noch durch die All-gemeinen Bedingungen für den Zugang zum Verteilernetz im Detail geregelt sind. Da sich die meisten Festlegungen nur im Zusammenhang mit den einschlägigen OVE Normen verständlich darstellen lassen, hat die TAEV zum anderen auch den Charakter eines Nachschlagewerkes zur schnellen Information des Planers und Errichters elektrischer Anlagen. Die TAEV ersetzt jedoch nicht die darin behandelten OVE Normen und Richtlinien.

Brandschutz | OVE Richtlinie R 11-1

Hinweisschild PV 1 | Photovoltaik Österreich
Hinweisschild
PV-Anlage am Dach

Anforderungen zum Schutz von Einsatzkräften

Die OVE-Richtlinie R 11-1 :2013-03-01 enthält Sicherheitsanforderungen für Einsatzkräfte und gilt dabei  für die Planung und Errichtung von PV-Anlagen an oder auf baulichen Anlagen. Sie dient auch, im Falle von komplexen bzw. von größeren Anlagen, der Behörde bzw. der Feuerwehr eine objektspezifische Bewertung der Sicherheitsmaßnahmen zu ermöglichen.

Die Richtlinie sieht Maßnahmen vor, dass, hervorgerufen durch einen Notfall, beim Versagen der Maßnahme des Fehlerschutzes Schutzisolierung mögliche Risiken zum Brandschutz und Personenschutz so gering als möglich gehalten werden können. Für PV-Freiflächenanlagen, können die Anforderungen dieser Richtlinie sinngemäß angewendet werden.

Hier können Sie die Richtlinie käuflich erwerben: 

Österreichischer Verband für Elektrotechnik (OVE)

OVE-Richtlinie R 11-1:2022-05-01:

PV-Anlagen – Zusätzliche Sicherheitsanforderungen – Teil 1: Anforderungen zum Schutz von Einsatzkräften

 

Blendung durch PV-Anlagen | OVE-Richtlinie R 11-3

Die OVE-Richtlinie R 11-3:2016-11-01 soll zur Beurteilung von Lichtimmissionen, verursacht durch indirekte Blendung (Reflexion der Sonne durch ein PV-Modul) durch PV-Anlagen Anwendung finden. Sie gibt Anhaltspunkte welche Mindestanforderungen an ein Photovoltaikprojekt gestellt werden, um, aufbauend auf diesen beurteilen zu können, inwieweit Beeinflussungen in der (Wohn)nachbarschaft bzw. an Verkehrsträgern zu erwarten sind. Damit soll eine Entscheidungshilfe gegeben werden, wie PV-Anlagen geplant oder beurteilt werden müssen, um erhebliche Belästigungen (siehe Abschnitt 9) von Anrainern mit hoher Wahrscheinlichkeit auszuschließen und sicherheitsrelevante Blendungen von Verkehrsteilnehmern zu vermeiden. Diese OVE-Richtlinie kann sowohl bei der Blendungsprüfung in der Planungsphase als auch bei der Blendungsprüfung bei bestehenden PV-Anlagen zB. im Beschwerdefall angewendet werden.

Hier können Sie die Richtlinie käuflich erwerben: 

Österreichischer Verband für Elektrotechnik (OVE)

OVE-Richtlinie R 11-3:2016-11-01: Blendung durch Photovoltaikanlagen

www.ove.at/webshop/ove-richtlinie-r-11-3-2016-11-01

PV-Kleinsterzeugungsanlage

Eine „Kleinsterzeugungsanlage“ auch „Balkonmodul“ oder „Plug and Play“-Anlage genannt, ist eine oder mehrere Erzeugungsanlagen, deren Engpassleistung in Summe weniger als 0,8 kW pro Anlage eines Netzbenutzers beträgt (Definition laut Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz, kurz ElWOG). Bitte achten Sie auf die Einhaltung der unten angeführten Vorgaben.

Seit dem 12.12.2019 gilt die TOR ERZEUGER. Für Kleinsterzeugungsanlagen bis 0,8 kW gelten damit folgenden Regelungen:
  • Rücklaufsperre beim Stromzähler wird benötigt
  • zwei Wochen vor Inbetriebnahme muss dem Netzbetreiber Bescheid gegeben werden (in Form eines Formulars)
  • fester Verschiebefaktor von cos φ=1
  • Erfüllung der Vorgaben aus Kapitel 5.1.3. “Wirkleistungsreduktion bei Überfrequenz (LFSM-O)”, der ÖVE/ÖNORM EN 61000-3-3+A1+A2
  • Module brauchen eine 220px Conformit%C3%A9 Europ%C3%A9enne %28logo%29.svg | Photovoltaik Österreich-Kennzeichnung

PV-Kleinsterzeugeranlagen benötigen nach ElWOG keinen Zählpunkt:

ElWOG Novelle § 32

ElWOG Novelle § 66

Diese (gesetzlich nicht verbindliche) Norm beschreibt den Anschluss einer Erzeugungseinrichtung an den Endstromkundenkreis als nicht normgerecht. Laut dieser Norm kann die Anlage nur errichtet werden, wenn ein Elektriker die Hausanlage kontrolliert, die Sicherungen gegebenenfalls austauscht und die Steckerverbindung „Laiensicher“ ist.

Diese Norm ist zwar gesetzlich nicht bindend, kann aber als Stand der Technik betrachtet werden. Interessierte und Besitzer sollten mit ihrer Versicherung etc. abklären, ob das Einbringen eines solches Systems diverse Verträge/Vorschriften verstößt.

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