Bei der Errichtung einer PV-Anlage bzw. eines Stromspeichers sind verschiedene Normen und Richtlinien zu beachten. Im Folgenden werden die wichtigsten rechtlichen Grundlagen kompakt zusammengefasst. Beachten Sie auch unser Ausbildungsangebot.
In einem speziellen Normen-Kurs wird in nur einem Tag ein fokussierter Überblick über all die maßgeblichen Normen und Regularien aus dem PV- und Speicherbereich geboten und diese auch detailliert analysiert. Der Kurs wird gemeinsam mit der TÜV Austria Akademie abgehalten und der Kurs-Inhalt wird natürlich den neuesten Vorgaben laufend angepasst.
Die ÖNORM EN 62446 ist ausschließlich für netzgekoppelte PV-Systeme erarbeitet worden. Darin nicht behandelt werden Wechselstrommodulsysteme oder Systeme mit Energiespeichern (z.B. Batterien oder Hybridsysteme). Ziel dieser Norm ist es, den Systementwicklern und -installateuren eine Vorlage einer effektiven Dokumentation für den Kunden bereitzustellen.
Dieser Inhalt ist nur für PV Austria Mitglieder verfügbar.
Eine „Kleinsterzeugungsanlage“ auch „Balkonmodul“ oder „Plug and Play“-Anlage genannt, ist eine oder mehrere Erzeugungsanlagen, deren Engpassleistung in Summe weniger als 0,8 kW pro Anlage eines Netzbenutzers beträgt (Definition laut § 7 Z 32a Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz, kurz ElWOG). Bitte achten Sie auf die Einhaltung der unten angeführten Vorgaben.
PV-Kleinsterzeugeranlagen benötigen nach ElWOG keinen Zählpunkt:
Diese (gesetzlich nicht verbindliche) Norm beschreibt den Anschluss einer Erzeugungseinrichtung an den Endstromkundenkreis als nicht normgerecht. Laut dieser Norm kann die Anlage nur errichtet werden, wenn ein Elektriker die Hausanlage kontrolliert, die Sicherungen gegebenenfalls austauscht und die Steckerverbindung „Laiensicher“ ist.
Diese Norm ist zwar gesetzlich nicht bindend, kann aber als Stand der Technik betrachtet werden. Interessierte und Besitzer sollten mit ihrer Versicherung etc. abklären, ob das Einbringen eines solches Systems diverse Verträge/Vorschriften verstößt.
Ob eine Kleinsterzeugeranlage eine genehmigungspflichtige Änderung darstellt hängt vom Fall ab und ist auch anhand des jeweiligen Wohnungseigentumsvertrag zu beurteilen. Für gewöhnlich ist es keine baulichen Veränderung am Wohnungseigentumsobjekt, womit die Zustimmung der Wohnungseigentumsgemeinschaft nicht erforderlich ist. Bei einer festen Montage (bspw. an Balkonbrüstung), kann sich das Erscheinungsbildes und damit das Wohnungseigentumsobjekt ändern, womit die Zustimmung aller Wohnungseigentümer erforderlich ist.
Bundesverband Photovoltaic Austria
Franz-Josefs-Kai 13/12-13, 1010 Wien
Kein Parteienverkehr
Fragen zur Förderung bitte direkt mit der jeweiligen Förderstelle abklären.
Seitenzugriffe pro Jahr:
über
Der erste Fördercall der Investförderung startet am 21. April 2022. Antragstellung bei der OeMAG (Förderstelle).
Bitte richten Sie Ihre Fragen zur Antragstellung DIREKT an die Förderstelle (OeMAG) unter Tel.: +43 5 787 66-10 oder E-Mail: kundenservice@oem-ag.at
Alle stets aktualisierten Informationen unter pvaustria.at/eag/
Die Verordnung befindet sich noch in Bearbeitung.
Ein genauer Zeitplan ist uns nicht bekannt, voraussichtlich zweites Halbjahr 2022.