Informationen aus der PV-Branche
Wissensvorsprung für Mitglieder
Hier finden Sie alle aktuellen Meldungen exklusiv für Sie als PV Austria Mitglied zusammengefasst!
Damit Sie stets Up-to-Date über die neuesten Entwicklung im PV-Bereich sind, finden Sie hier tagesaktuelle Informationen aus der Branche. Wenn Sie Fragen dazu haben, steht Ihnen das Team des PV Austria gerne zur Verfügung:
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Jänner 2023:
2023-01-27-Verordnungsentwurf – Sapro Steiermark
Die Steiermärkische Landesregierung schickt den Entwurf der Verordnung zum „Entwicklungsprogramm für den Sachbereich Erneuerbare Energie – Solarenergie“ (Überörtliche Raumplanung) in der Steiermark in Begutachtung.
Folgende Punkte für Anlagen > 10 ha werden darin geregelt:
- 37 Vorrangzonen mit einer Größe von jeweils etwa 10 bis 45 ha
- Insgesamt 824,55 ha in 34 Gemeinden
- Flächen wurden vorab einer strategischen Umweltprüfung unterzogen, um die tatsächliche Eignung festzustellen
- Vorrangzonen benötigen keine eigene Flächenausweisung durch die Standortgemeinde mehr
- 0,7 % der landwirtschaftlichen Vorrangzonen werden ausgewiesen (auf denen eine kombinierte Nutzung mit Agri-PV-Anlagen zu bevorzugen ist)
- Genehmigungsverfahren für die Projekte müssen dennoch abgewickelt werden
- Verbindliche Umsetzung von Ausgleichsmaßnahmen und Gestaltungsvorgaben
- Gestaltungs- und Pflegekonzept ist vorzulegen
Die Begutachtungsfrist läuft bis 23.03.2023. Nach Bearbeitung der eingegangenen Stellungnahmen soll die finale Verordnung im zweiten Quartal dieses Jahres beschlossen werden.
Für die Widmung von PV-Freiflächen-Anlagen < 10 ha sind weiterhin die jeweiligen Gemeinden zuständig. Dazu werden in der Verordnung Vorgaben zur Ausweisung von Eignungszonen in der örtlichen Raumplanung festgelegt:
- Bis 2 ha möglich, wenn Versorgung von Siedlungsgebieten
Über 2 ha bis 10 ha in einigen Bereichen zulässig, wenn bestimmte Gestaltungsgrundsätze und -maßnahmen eingehalten werden
Alle Informationen finden Sie hier: www.verwaltung.steiermark.at/cms/beitrag/12900898/74836203/
Den Verordnungsentwurf können Sie hier downloaden: www.verwaltung.steiermark.at/cms/dokumente/12900898_74836203/1bba9173/VO-Entwurf_Sapro%20EE-Solar_Begutachtung.pdf
Details zu den Flächen in den jeweiligen Gemeinden finden Sie hier: www.kommunikation.steiermark.at/cms/dokumente/12901035_374565/87d49958/%C3%9Cbersicht_PVFl%C3%A4chen.pdf
2023-01-11-Regierungsklausur – Maßnahmen im PV-Bereich
Gerne informieren wir Sie über die Ergebnisse der Regierungsklausur:
Invest-Verordnung 2023 kurz vor Begutachtung
Die EAG-Invest Verordnung wurde auf Regierungsebene beschlossen. Die Begutachtung startet in Kürze und soll über eine Dauer von 4 Wochen erfolgen. Der erste Fördertermin wird vermutlich März/April sein. Es soll mehr dafür aber kürzere Fördercalls geben sowie ein Förderbudget von 328 Mio Euro.
Neue Förderschiene für rasch umsetzbare PV-Projekte angekündigt
Eine neue Förderschiene, parallel zu den EAG-Förderungen, soll weitere 268 Mio. Euro via Investitionsförderung zur Verfügung stellen. Damit sollen Projekte unterstützt werden, die innerhalb von wenigen Wochen umsetzbar sind bzw. schon umgesetzt wurden aber keine Förderzusage erhalten haben. Für die Ausarbeitung der neuen Förderschiene etabliert das BMK ein Fachgremium, bei dem der PV-Verband als entscheidender Impulsgeber eingeladen ist.
Neues Gesetz zur Genehmigungsvereinfachung geplant
Eine weitere angekündigte Neuerung ist das „Erneuerbaren-Ausbau-Beschleunigungs-Gesetz“ (EABG). Ein Gesetz, das die Umsetzung von PV-Anlagen vereinfacht und teilweise genehmigungsfrei stellen soll. Weiters soll damit eine engere Zusammenarbeit von Bund und Ländern für eine aktive Energieraumplanung geschaffen werden sowie Vorgaben zur Ausweisung von PV-Zonen gemacht werden. Auch soll in Zukunft nur noch eine zentrale Stelle alle Genehmigungen Österreichweit abwickeln und u.a. ein Pool an Sachverständige bundesweit zur Verfügung stehen. Abweisungen auf Grund des Orts- und Landschaftsbildes sollen nicht mehr möglich sein.
Links:
Nachhören der Pressekonferenz zur Regierungsklausur
2023-01-04-Burgenland: Begutachtung weiterer PV-Zonen
Das Bundesland Burgenland hat bereits die zweite Zonierungsrunde für PV-Freiflächenanlagen gestartet. Geplant ist, weitere 31 Zonen für PV-Freiflächenanlagen auszuweisen. Aktuell befindet sich die entsprechende Verordnung in öffentlicher Begutachtung (bis 19. Jänner 2023).
Sehr gerne nehmen wir Ihren Input in unsere Stellungnahme mit auf.
Weitere Downloads:
VO-Entwurf: Verordnung, mit der Eignungszonen für die Errichtung von Photovoltaik-Freiflächenanlagen im Burgenland festgelegt werden (Seite 2)
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November 2022:
2022-11-24-Update Energiekrisenbeitrag-Strom
Bezugnehmend auf unsere letzte Meldung zur geplanten Abschöpfung von Erlösen, senden wir Ihnen nun den vorliegenden Initiativantrag sowie ein erstes Informationsblatt dazu mit (Download-Links weiter unten).
Weiterer Zeitplan:
Das Gesetz befindet sich nun im parlamentarischen Prozess und wurde dem Finanzausschuss zugewiesen. Die nächste Ausschusssitzung findet am 29. November 2022 statt. Ein Beschluss im Nationalrat ist frühestens in der nächsten Plenarsitzung im Zeitraum von 13. bis 15. Dezember 2022 möglich.
Den entsprechenden Initiativantrag können Sie unter folgendem Link einsehen: www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XXVII/A/A_03024/index.shtml
Das Informationsblatt finden Sie unter: pvaustria.at/wp-content/uploads/2022-11-Informationsblatt-Antrag-Bundesgesetz-Energiekrisenbeitrag-Strom.pdf
2022-11-23-Netzzutrittspauschale – REK Entscheidung der ECA
Sehr gerne möchten wir Sie zum Themenbereich der Netzzutrittspauschale (NZP), und dem Abzug bestehender Bezugsleistung, zu den aktuellen Entwicklungen informieren.
Wie bereits im August informiert, liegen der Regulierungskommission (REK) der E-Control mehrere Verfahren zur Prüfung der rechtmäßigen Verrechnung der NZP vor. Die Entscheidung der REK zum ersten dieser Verfahren wurde nun als Bescheid veröffentlicht.
Hierin wird festgehalten „,dass die von der Antragsgegnerin (Anm. Netzbetreiber) … behauptete Forderung von Netzzutrittsentgelt … zur Gänze nicht zu Recht besteht.“
Der Beschluss erfolgte somit im Sinne des Antragstellers (des Anlagenbetreiber) und unterstreicht die notwendige Anerkennung von bestehenden Bezugsleistungen bei der Berechnung der NZP.
Der betroffene Antragsgegner (Anm. Netzbetreiber) hatte 4 Wochen Zeit den Bescheid zu beeinspruchen. Dies ist erfolgt. Der Bescheid ist damit aufgrund eines anhängigen Gerichtsverfahrens nicht rechtskräftig.
Hier geht es zum Bescheid der Regulierungskommission:
Bescheid von 05.10.2022, R STR 13/22 (Bescheid nicht rechtskräftig, Gerichtsverfahren anhängig)
2022-11-21-Novelle NÖ Raumordnung
Die Novelle der NÖ-Raumordnung und damit folgende wesentliche Änderungen wurden vom NÖ Landtag beschlossen:
Ausnahmeregelung für FFA zur Versorgung von Betrieben:
Für Betriebe wird die Errichtung einer FF-PV-Anlage zur Eigenversorgung erleichtert, in dem Anlagen über 2 ha, unabhängig der geplanten Zonierung im Sektoralen Raumordnungsprogramm, als „Grünland-Photovoltaikanlage“ bis 10 Hektar gewidmet werden können (siehe §20 Abs 3d).
Für betriebliche PV-Anlagen bis zu 10 Hektar sind zukünftig folgende Voraussetzungen zu erfüllen:
- Entfernung von Betriebsgrundstück zur PV-Anlage darf max. 500 Meter sein
- Betrieb muss sich im Bauland Betriebsgebiet, Bauland Industriegebiet, Bauland Sondergebiet oder im verkehrsbeschränkten Betriebs- oder Industriegebiet befinden
- Alle geeigneten Dachflächen und Stellplätze müssen überwiegend für PV-Anlagen genutzt sein
- Der produzierte Strom darf max. den betrieblichen Jahresbedarf abdecken, die Einspeisung erfolgt direkt in die Verbrauchsanlage des Betriebs
- Für Betriebe mit Jahresstromverbrauch > 20 GWh dürfen max. 20 Hektar gewidmet werden
Vorgaben zu Bürgerbeteiligung oder Vorkaufsrecht seitens Gemeinden ermöglicht:
Gemeinden können, bei der Widmung von Grünland-PV, mit den Grundeigentümern Verträge abschließen, durch die die Errichtung und der ständige Betrieb dieser Anlagen sichergestellt wird. Hierüber ist es bspw. möglich, dass die Eigentümer bzw. Betreiber ein bestimmtes Ausmaß an Bürgerbeteiligung vorzusehen oder der Gemeinde ein Vorkaufsrecht an der Anlage bzw. dem Grundstück einzuräumen haben (siehe §17 Abs 5).
Bis 29. Dezember läuft die Einspruchsfrist für Bürger*innen und Gemeinden.
Alle Informationen dazu finden Sie unter noe-landtag.gv.at/gegenstaende/XIX/XIX-2313.
Update zur Zonierung:
Der Entwurf zur Zonierung für die Umsetzung von PV-Freiflächen > 2 ha befindet sich nach der Beendigung der öffentlichen Begutachtung (am 21.9.2022) in Bearbeitung der Stellungnahmen und Abstimmung mit den Gemeinden. Eine baldige Finalisierung der Zonen wird angestrebt.
2022-11-21-PV-Module der Firma Talesun verfügbar
Auf Grund eines schlussendlich nicht realisierten PV-Projektes sind PV-Module von gesamt 2 MW des Unternehmens Talesun in Österreich verfügbar. Interessenten kontaktieren bitte direkt den unten genannte Kontakt/Modul-Besitzer.
Downloads und Kontakt:
Mag. Patrick Wagenhofer, MSc
wagenhofer Erneuerbare Energien GmbH
www.wagenhofer-ee.com
pw@wagenhofer-ee.com
2022-11-18-Abschöpfen von Erlösen – Paket für Österreich präsentiert
Die EU-Staaten hatten sich zuletzt darauf geeinigt, die gestiegenen Gewinne von Stromerzeugern zu regulieren. Die österreichische Bundesregierung hat auf Basis dessen nun ein Modell beschlossen. In einer Pressekonferenz wurde heute von Vizekanzler Kogler und Finanzminister Brunner das Paket zu Energiekrisenbeiträgen von Unternehmen präsentiert.
Was wir bis jetzt wissen:
- Anlagen < 1 MW sind von der neuen Regelung ausgenommen; hier erfolgt keine Abschöpfung
- Abschöpfung für Stromerzeuger, die in Erneuerbare investieren, ab 18 Cent/kWh
- Abschöpfung für Stromerzeuger, die keine Investitionen in Erneuerbare tätigen, ab 14 Cent/kWh
- 90 % der darüberliegenden Erlöse werden abgeschöpft
- Investitionen können tlw. gegengerechnet werden
- Die Abschöpfung soll ab 1. Dezember 2022 erfolgen; die Maßnahmen sollen bis Ende 2023 gültig sein
- Unternehmen von fossilen Energieträgern werden rückwirkend ab 1. Juli abgeschöpft
Sobald wir den konkreten Initiativantrag kennen, senden wir ihn direkt an Sie weiter und werden diesen genau prüfen. Wir halten Sie dazu wie immer auf dem Laufenden.
Die Pressekonferenz können Sie hier (Facebook) nachsehen.
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Oktober 2022:
2022-10-06-Genehmigungsleitfaden PV-Anlagen – exklusiv für Mitglieder
Um unseren Mitgliedern einen Überblick über die unterschiedlichen Anzeige- und Bewilligungsanforderungen bei der Errichtung und dem Betrieb einer PV-Anlage zu verschaffen, haben wir gemeinsam mit Juristen den bisherigen Leitfaden zur Anzeige- und Genehmigungspflicht von PV-Anlagen grundlegend überarbeitet. Im Folgenden möchten wir Ihnen diesen Leitfaden als PV Austria Mitglied exklusiv zur Verfügung stellen.
Wir haben viel Arbeit in die Erstellung dieses Leitfadens gesteckt und Gesetzesvorgaben in lesbare Form gebracht, möglichst alle Eventualitäten abgeklärt, einen Quick-Check als grafische Darstellung aufbereitet sowie Kontaktdaten zu den zuständigen Behörden angeführt. Je mehr wir in die Tiefe gegangen sind, desto umfangreicher wurde der Leitfaden. Wir bedanken uns daher für Ihre Geduld und freuen uns nun, Ihnen den fertigen Leitfaden präsentieren zu können und hoffen, Ihnen mit dem Leitfaden etwas an Zeit zu sparen.Inhalt des Genehmigungsleitfadens:
Auf über 90 Seiten sind die
- TOP 4 Landesgesetze (Bauordnung, Raumordnung, ELWOG und Naturschutzgesetz) sowie
- Anforderungen aus der Gewerbeordnung, dem Wohnungseigentumsgesetz, dem Luftfahrtsgesetz und dem Wasserrecht dargestellt.
Der umfangreiche Genehmigungsleitfaden wird ausschließlich Ihnen als Mitglied von PV Austria zur Verfügung gestellt.
Leitfaden zur Verdeutlichung der Überregulierung:
Die Zusammenstellung wird unsererseits einmal mehr genutzt, um auf den übertriebenen Genehmigungsaufwand aufmerksam zu machen.
„Allein die Landesgrenze entscheidet über die Genehmigungsfreiheit, Anzeige oder gar Genehmigungspflicht von PV-Anlagen. Es kann nicht sein, dass sich die Branche in der Klima- und Energiekrise mit solch kleinteiligen Hürden herumschlagen muss, die enorme Ressourcen beanspruchen, anstatt PV-Anlagen zu montieren. Wo sind die mutigen Landeshauptleute, die den Ernst der Lage erkennen und ihre Landesgesetze zu PV- und damit zukunftsfiten Gesetzen umarbeiten?“
Hier geht´s zur begleitenden Pressemeldung
Bitte um Informationen bei anderer gelebter Praxis:
Wir haben den Leitfaden mit besten Wissen und Gewissen erstellt, möchten Sie jedoch bitten, diesen gewissenhaft einzusetzen und uns bei etwaiger anderer gelebter Praxis zu informieren.
Der Leitfaden wird laufend aktualisiert.
Downloads:
- Exklusiv für Mitglieder: „Leitfaden zur Anzeige- und Genehmigungspflicht von PV-Anlagen“.
- Frei zugängliche „Kurzübersicht zur Anzeige- und Genehmigungspflicht von PV-Anlagen“
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September 2022:
2022-09-05 OÖ überarbeitete seine PV-Strategie
Folgende Neuerungen sind in Oberösterreich vorgesehen:
- Auf landwirtschaftlichen Flächen dürfen PV-Anlagen errichtet werden, wenn sie weiter überwiegend landwirtschaftlich genutzt werden
- Flächen-Priorisierung: 1. PV-Ausbau auf Dächern (höchste Priorität), 2. verbaute Flächen wie Parkplätze, 3. belastete Flächen wie Deponien, 4. mindernutzbaren landwirtschaftliche Böden (niedrigste Priorität)
- Auf Grünzonen dürfen künftig PV-Anlagen nach einer Einzelfallprüfung errichtet werden. Für PV-Analgen im Grünland wird ein Naturschutz-Kriterienkatalog erarbeitet.
- PV-Freiflächenanlagen im Anschluss an Geflügelstall und Nutzung als Beschattung können unabhängig von der Bodengüte errichtet werden.
- Erleichterungen für PV-Freiflächenanlagen auf Bauland mit der Novelle des Oö. Raumordnungsgesetzes: Anhebung der max. Freiflächengröße im Bauland auf 50m² Modulfläche
- Schaffung von zusätzlichem Potenzial für 1.300ha Freiflächen-Photovoltaik
- Verringerte Abstände zu Bächen und Flüssen (10 statt 30m)
- PV-Anlagen sollen nach ElWOG bis 1.000 kWp genehmigungsfrei sein
- Förderung für PV-Überdachung für öffentlich zugängliche Parkplätze (für rd. 25 Plätze)
Downloads:
- PV-Strategie 2020 – Version 2022
- Unterlagen zur Pressekonferenz vom 2.9.2022, Update der OÖ. Photovoltaik-Strategie
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August 2022:
2022-08-31: PV Austria & TÜV Akademie: PV-Kurse 2022 und 2023
Wir möchten Sie auf unser umfangreiches Ausbildungsangebot und die unterschiedlichen theoretischen sowie praxisorientierten Weiterbildungskurse im Photovoltaik- und Speicherbereich hinweisen. Unsere Mitglieder erhalten 5% Rabatt auf die Teilnahmegebühr!
Das Ausbildungsprogramm wird gemeinsam mit der TÜV AUSTRIA Akademie laufend erweitert und dabei auch den neuesten Entwicklungen angepasst.
Fachkundige mechanische Photovoltaik-Montage
Worauf kommt es bei der fachkundigen mechanischen Montage von PV-Modul und Wechselrichter an? Was muss besonders beachtet werden, was sind die häufigsten Fehler in der Praxis und welche Vorarbeiten können übernommen werden? Diese und viele weitere Fragen beantwortet der auf die Montage ausgerichtete 1-tägige praxisorientierte Anwenderkurs.
- 19.09.2022 | Brunn am Gebirge
- 24.10.2022 | Wien
- 15.03.2023 | Wien
- 07.06.2023 | Leonding
Bei der Errichtung, bei der Inbetriebnahme, im Betrieb und bei der Prüfung von PV-Anlagen sowie Stromspeichern sind eine Reihe von Normen anzuwenden. In diesem eintägigen Seminar erhalten Sie einen fokussierten Überblick über die maßgeblichen Normen und Regularien, die zu beachten sind.
- 29. und 30.09.2022 | Online
- 29.11.2022 | Brunn am Gebirge
- 28.02.2023 | Salzburg
- 27. und 28.04.2023 | Online
- 13.06.2023 | Brunn am Gebirge und Online
Der Tageskurs spannt den Bogen von den Grundfunktionen einer PV-Anlage über Betriebs-, Finanzierungs- und Wirtschaftlichkeitsaspekte bis hin zu Themen wie Integration von Stromtankstellen anhand von konkreten Anwendungsbeispielen.
- 04.10.2022 | Salzburg
- 01.12.2022 | Online
- 16.03.2023 | Online
- 20.06.2023 | Brunn am Gebirge und Online
Ausbildung zum*r zertifizierten Photovoltaikpraktiker*in TÜV®
Der Lehrgang besteht aus einem Basisblock (3 Tage) sowie einem vertiefenden Praxisblock (2 Tage). Die Ausbildung bereitet die Teilnehmer/innen auf das Lösen von zunehmend komplexer werdenden photovoltaik-spezifischen Fragestellungen vor. Sie können nach dem Lehrgang PV-Anlagen mit Eigenverbrauchslösungen wie Stromspeichern etc. fachgerecht, sicher sowie normkonform planen und errichten. Außerdem sind Sie nach Abschluss der Ausbildung in der Lage, Schnittstellen zu Ladestationen für E-Autos, PV-Wärme zu errichten bzw. Energie- und Gebäudemanagementsysteme zu definieren.
- Kurse Herbst 2022 ausgebucht
- 08.-21.03 2023 | Brunn am Gebirge/ Graz
- 22.-28.03.2023 | Brunn am Gebirge/ Graz
- 22.03. – 18.04.2023 | Online/Graz
- 19.-25.04.2023 | Brunn am Gebirge/Graz
- 24.05.- 06.06.2023 | Brunn am Gebirge/ Graz
- 14.-20.06.2023 | Brunn am Gebirge/ Graz
PV Austria Mitglieder erhalten 5 % Rabatt auf die Teilnahmegebühr!
Alle Informationen zu den Kursen sowie der Anmeldung finden Sie hier.
Bei Interesse am Kurs senden Sie bitte eine E-Mail an claudia.pasztory@tuv.at. Weiterführende Informationen finden Sie auf unserer Webseite.
2022-08-12: E-Control Leitfaden für den Netzanschluss – Neue Version
Die Diskussion zur korrekten Berechnung der Netzzutrittspauschale läuft seit ihrer Einführung im Zuge der Novelle des ELWOG im Sommer 2021. In der Vergangenheit gab es v.a. seitens der Netzbetreiber eine andere Ansicht, ob bestehende Anschlussleistungen bei der Berechnung der Pauschale abgezogen werden können. In den seltensten Fällen wurde die Anschlussleistung berücksichtig.
Ein von uns in Auftrag gegebenes mehrseitiges Rechtsgutachten bestätigt den Missstand und wurde unsererseits genutzt, um mit allen Beteiligten mehrfache, längere Gespräche zu führen, u.a. mit dem BMK, der E-Control und einzelnen Netzbetreibern.
Trotz allem wurde, der im Jänner diesen Jahres, von der E-Control erstellte „Leitfaden für den Netzanschluss von Stromerzeugungsanlagen mit typischen Beispielen“, nun überarbeitet und neu veröffentlicht. Die bereits gelebte Praxis der Netzbetreiber findet sich nun im neuen Leitfaden wieder.
Die Änderungen können wie folgt zusammengefasst werden:
- Bei allen angeführten „typischen Beispielen“ wird die bestehende Bezugsleistung, bei der Berechnung der Netzzutrittspauschale, nur bei PV-Anlagen Analgen < 20 kW abgezogen.
- Ergänzend wird jedoch explizit darauf hingewiesen, dass es sich bei den dargestellten Beispielen um übliche Netzanschlusskonstellationen unter Optimalbedingungen (gut ausgebautes Netz mit freien Kapazitäten) handelt. Weiters wird dezidiert angemerkt, dass die Rechtslage noch keine eindeutigen Regelungen für Kombinationen von Lasten, Speichern und (unterschiedlichen) Stromerzeugungsanlagen am selben Netzanschlusspunkt enthält.
Als Verband vertreten wir weiterhin die Meinung, dass die aktuell praktizierte Berechnung der Netzzutrittspauschale nicht der Intention des Gesetzgebers entspricht. Das Gutachten, welches ebenso zu dieser Schlussfolgerung kommt, finden Sie im Anhang. Mittlerweile liegen diesbezüglich auch bereits mehrere Fälle bei der Regulierungskommission der E-Control auf.
Die nächsten Schritte
- Das oberste Entscheidungsgremium ist nun die Regulierungskommission der E-Control. Die Entscheidungen zu den Fällen sind noch ausständig. Ggf. kommt es danach zu einer neuerlichen Änderung der Praxis.
- Falls Sie daher den Netzzutrittsvertrag verbindlich abschließen wollen und nur mit der Berechnung der Netzzutrittspauschale nicht einverstanden sind, könnten Sie folgende Formulierung verwenden um etwaige Rückanforderungen zu einem späteren Zeitpunkt tätigen zu können: „Aufgrund eines anderen Rechtsverständnis zur Berechnung der Netzzutrittspauschale gem. § 54 ElWOG wird das Netzzutrittsentgelt vorbehaltlich der Klärung der Rechtslage bezahlt und es ist mit der Zahlung kein Anerkenntnis verbunden.“
- Parallel dazu arbeiten wir daran, dass sich im neuen Strommarktgesetz (Entwurf für Spätherbst/Ende 2022 erwartet), die eigentliche Intention des Gesetzgebers deutlicher wieder findet.
Download
Den Leitfaden „Netzanschluss“, vom Juli 2022 gibt es hier zum Download.
2022-08-09: Neuauflage Steuerleitfaden – JETZT verfügbar!
Wie vor kurzem berichtet, gab es in den letzten Wochen Neuerungen im Einkommenssteuergesetz in Bezug auf die Einspeisung von PV-Strom. In unserem beliebten „Ratgeber für den Betrieb von Photovoltaik-Anlagen“ – kurz „Steuerleitfaden“ – ergänzten wir diese Neuerungen und aktualisierten zudem Informationen im Bereich der Landwirtschaft. Die Neuauflage können Sie hier herunterladen.
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Juli 2022:
2022-07-26: Novelle Einkommenssteuergesetz: Steuerbefreiung für private PV-Anlagen
Vor kurzem sind folgende Änderungen des Einkommensteuergesetzes betreffend die Steuerpflicht für private PV-Anlagen-Besitzer in Kraft getreten:
Einkünfte natürlicher Personen aus der Einspeisung von bis zu 12 500 kWh elektrischer Energie aus Photovoltaikanlagen sind Einkommensteuerbefreit, wenn die Engpassleistung der jeweiligen Anlage die Grenze von 25 kWp nicht überschreitet.
Was bedeutet dies nun im Detail:
Einkünfte aus der Einspeisung von elektrischer Energie aus Photovoltaikanlagen in das öffentliche Netz stellen grundsätzlich Einkünfte aus Gewerbebetrieb dar, die jedenfalls steuerpflichtig sind, sofern der Veranlagungsfreibetrag von 730 Euro überschritten wird.
Mit der neuen Regelung soll Erleichterung für private PV-Anlagenbesitzer geschaffen werden, die den Strom primär zur privaten Eigenversorgung nutzen, denn aufgrund der steigenden Energiepreise müssen sich immer mehr Personen die Frage der richtigen steuerlichen Behandlung stellen.
Mit der Gesetzesänderung sind also Einkünfte aus der Einspeisung von höchstens 12.500 kWh elektrischer Energie aus Photovoltaikanlagen künftig steuerfrei (bei PV-Anlagen mit einer Engpassleistung von max. 25 kW). Die Einschränkung auf 25 kWp-Anlagen soll dabei sicherstellen, dass es sich lediglich um private Anlagen handelt, die nicht für gewerbliche Zwecke errichtet worden sind.
Bei Überschreiten der 12.500 kWh Einspeisung soll eine anteilige Befreiung zur Anwendung kommen (im Sinne eines Freibetrages). Der Freibetrag bezieht sich auf den einzelnen Steuerpflichtigen. Wird eine Anlage von mehreren Personen betrieben, steht der Freibetrag somit mehrmals zu. Ist andererseits ein Steuerpflichtiger an mehreren Anlagen beteiligt, steht ihm der Freibetrag nur einmal zu.
Den gesamten Gesetzestext können Sie hier nachlesen: Einkommensteuergesetz 1988
Den adaptierten Absatz finden Sie unter: § 3. (1) 39. Einkünfte natürlicher Personen aus der Einspeisung von bis zu 12 500 kWh (…)
2022-07-25: Zonierungsentwurf für Niederösterreich
Das Land Niederösterreich hat nach der Novelle des Raumordnungsgesetzes Niederösterreich (Dez. 2020) nun den Entwurf für die „Zonen zur Umsetzung von PV-Freiflächen“ in Begutachtung geschickt.
Angesichts der Ankündigungen der NÖ-Landesregierung (März 2022), mit einem „Energiewende-Beschleunigungspaket“ ein deutliches Zeichen gegen die aktuelle Energiekrise zu setzen, wurde mit dem vorliegenden Entwurf zur Freiflächenzonierung keine Erleichterung geschaffen.
Eckdaten zum Zonierungsentwurf:
- Eine Fläche von 1.288 ha (angekündigt waren 1.500 ha) in 138 Zonen soll geschaffen werden
- Max. 5 ha/Zone möglich, ausweitbar auf 10 ha bei Vorlage eines Ökologiekonzepts
- Ausschlusskriterien (z.B. hochwertige Böden) und Eignungskriterien (z.B. Flächen um höherrangige Verkehrsverbindungen) bestimmen die Zonen
- Zusätzliche Limitierung durch Mindestnähe zu existierenden Umspannwerken
- Widmungskompetenz der Flächen liegt weiterhin bei den Gemeinde
- Genehmigungsverfahren (Naturschutz etc.) werden nicht erleichtert
- 4% der eingemeldeten Zonen (30.000 ha) wurden tatsächlich zoniert, zur Prüfung gelangten 18.000 ha
- Begutachtungsfrist des Entwurfs läuft bis 21. September 2022
Weitere Informationen:
Jänner 2023:
2023-01-13-EAG-Investitionszuschüsseverordnung in Begutachtung
Wie bereits angekündigt, startet mit heute die Begutachtung der EAG-Investitionszuschüsseverordnung-Strom. Damit werden die Förderbedingungen der EAG-Investitionsförderung für 2023 geregelt.
Stellungnahmen können bis zum 10. Februar 2023 eingereicht werden. Gerne können Sie uns Ihre Anmerkungen schicken, wir werden diese sammeln und in unsere Stellungnahme mit aufnehmen.
Vorgesehene Neuerungen 2023:
- Beibehaltung der Fördersätze in der Kat. A und B, Senkung der Fördersätze in Kat. C und D
- mehr, dafür aber kürzere Fördercalls,
- Defintion des Begriff der „Beginn der Arbeiten“ für private Anlagen,
- Reservierung eines Budgetanteils für Projekte in der „Warteliste“,
- fixer Budgetanteil in den Kat. A und B für private Anlagen,
- Anhebung des Förderbudgets auf 328 Mio. Euro.
Termine Fördercalls und Fördersätze 2023
Kategorie A (Anlage 1 kWp bis 10 kWp)
16.03.2023 – 30.03.2023 | 78 Mio. Euro | 285 Euro/kWp
14.06.2023 – 28.06.2023 | 20 Mio. Euro | 285 Euro/kWp
23.08.2023 – 06.09.2023 | 45 Mio. Euro | 285 Euro/kWp
13.09.2023 – 27.09.2023 | 10 Mio. Euro | 285 Euro/kWp
25.10.2023 – 08.11.2023 | 15 Mio. Euro | 285 Euro/kWp
Kategorie B (Anlage >10 kWp bis 20 kWp)
16.03.2023 – 30.03.2023 | 30 Mio. Euro | 250 Euro/kWp
14.06.2023 – 28.06.2023 | 15 Mio. Euro | 250 Euro/kWp
23.08.2023 – 06.09.2023 | 15 Mio. Euro | 250 Euro/kWp
13.09.2023 – 27.09.2023 | 10 Mio. Euro | 250 Euro/kWp
25.10.2023 – 08.11.2023 | 10 Mio. Euro | 250 Euro/kWp
Kategorie C (Anlage >20 kWp bis 100 kWp)
16.03.2023 – 30.03.2023 | 30 Mio. Euro | 160 Euro/kWp (max.)
23.08.2023 – 06.09.2023 | 5 Mio. Euro | 160 Euro/kWp (max.)
25.10.2023 – 08.11.2023 | 5 Mio. Euro | 160 Euro/kWp (max.)
Kategorie D (Anlage >100 kWp bis 1.000 kWp)
16.03.2023 – 30.03.2023 | 30 Mio. Euro | 140 Euro/kWp (max.)
23.08.2023 – 06.09.2023 | 5 Mio. Euro | 140 Euro/kWp (max.)
25.10.2023 – 08.11.2023 | 5 Mio. Euro | 140 Euro/kWp (max.)
Speicher werden mit 200 Euro/kWh gefördert (wie bisher nur in Kombination mit einer neu errichteten oder erweiterten PV-Anlage).
Downloads:
EAG-Investitionszuschüsseverordnung-Strom, Begutachtungsentwurf
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Dezember 2022:
2022-12-30-EAG-Marktprämienförderung – Ergebnisse veröffentlicht
Die EAG-Förderabwicklungsstelle hat die Ergebnisse der ersten Ausschreibung zur Marktprämienförderung veröffentlicht.
Ergebnisse zur Ausschreibung PV-Marktprämie: Gebotstermin 13.12.2022
- Ausschreibungsvolumen: 700.000 kWp
- insgesamt bezuschlagte Leistung: 393.990 kWp
- niedrigster Zuschlagswert: 5,63 Cent/kWh
- höchster Zuschlagswert : 9,33 Cent/kWh
- mengengewichteter durchschnittlicher Zuschlagswert: 7,37 Cent/kWh
Die gesamten Ergebnisse sind hier abrufbar: www.eag-abwicklungsstelle.at/veroeffentlichungen/
2022-12-16-Beschluss der 4. Novelle des EAG & Energiekrisenbeitrag Strom
- Novelle des Erneuerbaren Ausbau Gesetz (EAG)
Folgende Änderungen wurden vorgenommen:
- Aussetzen der Förderpauschale 2023 und damit Senkung der Stromkosten, da aufgrund des hohen Strompreises keine zusätzlichen Mittel zur Finanzierung der Förderungen nach dem ÖSG 2012 bzw. nach dem EAG benötigt werden. Ab dem Kalenderjahr 2024 wird die Erneuerbaren-Förderpauschale für jeweils drei Jahre mit Verordnung festgesetzt.
- Schnelle Investförderung: Bei der Investförderung wird der EAG-Förderabwicklungsstelle ermöglicht, Anträge, die nach dem Zeitpunkt ihres Einlangens gereiht werden, bereits vor Ablauf des Fördercalls zu prüfen. Damit soll die Information zu einer Förderzu/absage schneller an die Antragsteller kommen, ohne unnötige Zeit verstreichen zu lassen. Jene Anträge, die nach wettbewerblichen Kriterien (Förderbedarf) gereiht werden, sind weiterhin erst nach Ablauf des jeweiligen Fördercalls zu prüfen und entsprechend zu reihen (siehe §55 Abs. 4 EAG).
- Vereinheitlichung der Bestandsdauer von LW-Gebäuden: Die vorgeschriebene Bestandsdauer von LW-Gebäuden, die für eine PV-Anlage genutzt werden sollen, wird, wie bei Marktprämienförderung, nun auch bei der Investförderung von 36 auf 18 Monate verkürzt, um abschlagsfrei gefördert zu werden (siehe § 56 Abs. 10 EAG).
Hier finden Sie die 4. Novelle des EAG.
Gesetz zum Energiekrisenbeitrag-Strom (EKB-S):
Im Vergleich zum ursprünglichen Gesetzesentwurf (siehe dazu auch Mitglieder-Info vom 24. Nov.) wurden im nun beschlossenen Gesetz ein paar Abänderungen vorgenommen. So wurde u.a. geklärt dass die Abschöpfung eine abzugsfähige Betriebsausgabe ist, und eine Regelung für verbundene Unternehmen wurde aufgenommen.
Parallel zum Gesetz wird es eine Verordnung geben, die weitere Details regeln wird.
Wir sammeln aktuell alle Fragen die uns erreichen und werden versuchen, diese zeitnah zu beantworten.
Anbei finden Sie das Gesetz zum EKB-S samt den vorgenommenen Änderungen.
Dokumentensammlung:
EAG: 4. Novelle des EAG
EKB-S: Neuerungen des Abänderungsantrags zum EKB-S separat samt Begründung
Unser aktualisiertes Informationsblatt
2022-12-02-Update EAG Investförderung 2023
Wir möchten Ihnen die uns soweit bekannten Informationen zur EAG-Investförderung 2023 übermitteln und hoffen Ihnen damit zumindest ein kleines Update geben zu können und eine erste Orientierung für die kommenden Calls zu ermöglichen. Die Informationen stammen aus unseren laufenden Gesprächsrunden mit dem BMK.
EAG-Investförderung: Arbeiten an neuer Verordnung laufen noch:
Für die Investförderung 2023 wird aktuell an einer entsprechenden Verordnung gearbeitet. Hier werden einerseits die Änderungen der letzten EAG-Gesetzesnovelle (über die bevorstehenden Änderungen haben wir Sie bereits informiert) eingearbeitet und andererseits die Termine für die Fördercalls, die Fördersätze sowie die Fördermittel festgehalten. Weiters werden die Erfahrungen aus den bisherige Fördercalls eingearbeitet und, wie bei der letzten Verordnung auch, ein Gutachten erstellt, um die Anschaffungskosten und damit die Fördersätze zu ermitteln.
Nach einer Abstimmung mit dem Regierungspartner wird eine Begutachtung noch in diesem Jahr angestrebt. Mit dem Begutachtungsentwurf erhält die Branche zumindest eine erste Orientierung für 2023. Auf Grund der Langwierigkeit von politischen Prozessen ist der erste Fördercall jedoch vermutlich erst im Frühjahr (ab März) möglich.
EAG-Gesetzesnovelle – Neuerliche Novellierung in Ausarbeitung:
Neben der Investförderung-VO arbeitet das Ministerium an der laufenden Optimierung des EAG. Dazu konnte PV Austria bereits an mehreren Gesprächsrunden teilnehmen. So hat die letzte Novelle besonders Verbesserungen für die PV ermöglicht. Nach dem Motto „Nach der Novelle ist vor der Novelle“ wird aktuell an der nächsten – mittlerweile vierten – Novelle des EAG gearbeitet. Eine Begutachtung ist ebenfalls noch für dieses Jahr angesetzt – in Kraft treten soll die Novelle dann im kommenden Jahr.
Wir hoffen Ihnen mit den Plänen des BMK eine erste Orientierung für 2023 geben zu können.
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November 2022:
2022-11-03-EAG-Novelle-erste Teile in Kraft
Teile der bereits angekündigten Novelle des EAG wurden kürzlich kundgemacht und sind damit in Kraft. Im Folgenden möchten wir Ihnen ein Überblick über die Änderungen und deren In Kraft treten geben.
- Rückwirkende Fristverlängerungen für die Inbetriebnahme von PV-Anlagen – Förderung über Marktprämie und Investitionsförderung (bei nicht Selbstverschulden) (§34 Abs. 2 und §56 Abs. 14 EAG):
Investitionsförderung & Marktprämie: Die Frist kann von der EAG-Förderabwicklungsstelle für Anlagen bis 100 kWp zweimal um bis zu neun Monate, die Frist für Anlagen über 100 kWp einmal um bis zu zwölf Monate verlängert werden, wenn der Bieter glaubhaft darlegt, dass die Ursachen für die nicht-fristgerechte Inbetriebnahme nicht in seinem Einflussbereich liegen.
–> In Kraft ab sofort.
- Kriterien zur Förderung erhöhter sozialer und arbeitnehmerschutzrechtlicher Standards (§6a AG):
Das BMK legt im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft mit Verordnung Kriterien zur Förderung erhöhter sozialer und arbeitnehmerschutzrechtlicher Standards sowie zur Erhöhung regionaler Wertschöpfung fest, die Voraussetzungen für den Erhalt von Förderungen nach diesem Bundesgesetz darstellen.
–> In Kraft ab sofort, Spezifizierung in Verordnung erforderlich.
- Änderung des Begriffs „Beginn der Arbeiten“ für private Anlagen (§55 Abs. 2 EAG):
Für Verbraucher im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 2 des Konsumentenschutzgesetzes (KSchG) können in der Verordnung zur Investitionsförderung abweichende Festlegungen zur Definition des Begriffs „Beginn der Arbeiten“ getroffen werden.
–> In Kraft ab sofort, Spezifizierung in Verordnung erforderlich.
- Kategorie B: Fixe Fördersätze und Reihung der Anträge nach Einreichzeitpunkt (§56 Abs 4, 6, 7 und 14):
Ab dem kommendem Jahr werden sowohl in Kategorien A als auch in Kategorie B fixe Fördersätze pro kWp festgelegt (anstelle des bisherigen umgekehrten Bieterverfahrens in der Kategorie B) und die Reihung der Anträge erfolgt wie bereits in Kategorie A nach einlangen bei der Förderstelle.
–> In Kraft ab Jänner 2023, Spezifizierung in Verordnung erforderlich.
Überarbeitung Fact Sheet zum EAG:
Die aktuelle Änderung findet sich auch in unserem Fact Sheet wieder, welches Sie hier abrufen können: Download Factsheet
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Oktober 2022:
2022-10-18-EAG-Novelle
Wie bereits angekündigt wurde kürzlich die Novelle des EAG im Nationalrat beschlossen. Konkret werden folgenden Punkte zukünftig geändert:
- Kriterien zur Förderung erhöhter sozialer und arbeitnehmerschutzrechtlicher Standards:
Die BMK legt im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft bis zum 30. Juni 2023 mit Verordnung Kriterien zur Förderung erhöhter sozialer und arbeitnehmerschutzrechtlicher Standards sowie zur Erhöhung regionaler Wertschöpfung fest, die Voraussetzungen für den Erhalt von Förderungen nach diesem Bundesgesetz darstellen.
–> In Kraft ab erlassener neuer Verordnung (genaues Datum noch nicht bekannt, spätestens jedoch bis zum 30. Juni 2023).
- Rückwirkende Fristverlängerungen für die Inbetriebnahme (bei nicht Selbstverschulden):
Investitionsförderung & Marktprämie: Die Frist kann von der EAG-Förderabwicklungsstelle für Anlagen bis 100 kWp zweimal um bis zu neun Monate, die Frist für Anlagen über 100 kWp einmal um bis zu zwölf Monate verlängert werden, wenn der Bieter glaubhaft darlegt, dass die Ursachen für die nicht-fristgerechte Inbetriebnahme nicht in seinem Einflussbereich liegen.
–> Änderung gelten rückwirkend. In Kraft alsbald die EAG-Novelle in Kraft ist (Beschluss im Bundesrat noch ausständig, danach Veröffentlichung im RIS).
- Änderung des Begriffs „Beginn der Arbeiten“ für private Anlagen:
Für Verbraucher im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 2 des Konsumentenschutzgesetzes (KSchG) können in der Verordnung zur Investitionsförderung abweichende Festlegungen zur Definition des Begriffs „Beginn der Arbeiten“ getroffen werden.
–> In Kraft ab erlassener neuer Verordnung (geplant mit Anfang 2023; regelt alle Details wie Fördercalls, Fördersätze etc.).
- Änderung der Fördersätze und Reihung der Anträge in Kategorie B:
Ab dem kommendem Jahr werden sowohl in Kategorien A als auch in Kategorie B fixe Fördersätze pro kWp festgelegt (anstelle des bisherigen umgekehrten Bieterverfahrens in der Kategorie B) und die Reihung der Anträge erfolgt wie bereits in Kategorie A nach einlangen bei der Förderstelle.
–> In Kraft ab erlassener neuer Verordnung (geplant mit Anfang 2023; regelt alle Details wie Fördercalls, Fördersätze etc.).
Die gesamten Änderungen des EAG finden Sie hier.
2022-10-13-Allgemeine Förderbedingungen – Marktprämie
Hiermit möchten wir Sie über die „Allgemeinen Förderbedingungen zur Abwicklung der Förderungen durch Marktprämie (AFB-MP) gemäß § 17 EAG“ informieren.
Die AFB-MP ist ein wichtiges Dokument, parallel zur MP-VO, da sie einerseits das Ausschreibungs- bzw. Antragsverfahren zur Förderung durch die Marktprämie und andererseits die Rechte und Pflichten der EAG-Förderabwicklungsstelle, von Bieter*innen, die einen Zuschlag erhalten haben und von Förderwerber*innen, deren Antrag auf Förderung durch Marktprämie angenommen wurde, regelt.
Gebotstermin 2022:
Ausgeschrieben werden zu diesem Termin 700 MWp. Gebote können im folgenden Zeitraum abgegeben werden:
Start: 22. November 2022 um 00:00 Uhr
Ende: 13. Dezember 2022 um 12:00 Uhr
Für die Abwicklung und Antragstellung der Förderungen nutzen Sie bitte die neue Seite der OeMAG: www.eag-abwicklungsstelle.at.
2022-10-11-EAG: Neue Webseite zu den EAG-Förderungen
Wie im Zuge der Fachtagung für PV und Stromspeicher seitens der OeMAG präsentiert, gibt es seit kurzem eine zusätzliche Webseite rund um die Förderungen des EAG. Hier werden alle wichtigen und aktuellen Informationen kompakt und übersichtlich zusammengefasst. Die Webseite wird von der OeMAG betreut und ist unter diesem Link abrufbar: www.eag-abwicklungsstelle.at
Formular zur Fristverlängerung (Inbetriebnahme)
Für die Beantragung einer Verlängerung für der Inbetriebnahmefrist ist ab jetzt die neue Webseite zu nutzen. Dazu steht ein eigenes Kontaktformular zur Verfügung. Für die Fristverlängerung bitte ein Dokument vom für die Verzögerung verantwortlichen Unternehmen bereitstellen und absenden. Die OeMAG kann die Anträge über dieses Formular nun deutlich schneller bearbeiten.
2022-10-04-EAG: Marktprämien-Verordnung kundgemacht
Es freut uns Sie informieren zu können dass nun auch die Verordnung zur Marktprämienförderung kundgemacht und mit morgen in Kraft tritt, nach dem sich vergangene Woche die Regierungsparteien geeinigt haben.
Damit sind nun auch die Details der zweiten Förderschiende des EAG – die Marktprämienförderung – fixiert, nach der Begutachtung im Juli (mit dem Begutachtungstext haben wir Sie informiert).
Im Anhang senden wir Ihnen daher die Verordnung sowie die entsprechenden Erläuterungen.
Gebotstermine:
Der erste Gebotstermin für PV-Anlagen nach der Marktprämienförderung ist für 13.12.2022 angesetzt. Bis zu diesem Termin sind Gebote (für PV-Anlagen > 10 kWp) abzugeben. Ausgeschrieben werden zu diesem Termin 700 MWp.
Weitere vier Calls (mit einem Ausschreibungsvolumen von je 175 MWp, Gesamt 700 MWp) sind für das kommende Jahr festgelegt mit
- 14.2.2023
- 25.4.2023
- 25.07.2023
- 10.10.2023
Anforderungen und Höchstwert für das Gebot:
- Die Anforderungen an die PV-Anlagen gleichen jenen der Investförderung-EAG.
- Der Höchstpreis für Gebote für PV-Anlagen ist mit 9,33 Cent/kWh festgelegt.
- Bei Anlagen auf landwirtschaftlich genutzten Flächen/Flächen im Grünland reduziert sich der Zuschlagswert um 25 %.
- Noch ausständig sind die Allgemeinen Förderbedingungen, die weitere wichtige Details fixieren werden.
Downloads:
Alsbald die Allgemeinen Förderbedingungen zur Marktprämien-VO vorliegen werden wir Ihnen diese umgehend zuommen lassen (befinden sich noch in Finalisierung).
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September 2022:
2022-09-30 Regierung einigt sich zur Marktprämien-VO
Die Regierung hat sich über die Marktprämien VO geeinigt. Damit steht einem balidgen In-Kraft-Treten der Verordndung nichts mehr im Weg.
Wir rechnen damit dass bis zum 5. Oktober die VO vorliegt. Der erste Fördercall für PV-Projekte ist für Mitte Dezember angesetzt.
2022-09-22 Initiativantrag: Fristverlängerung im EAG
Uns erreichten in den letzten Monaten zahlreiche Hilferufe, dass auf Grund von unplanbaren Lieferzeiten die Errichtungsfristen für die Förderung nicht eingehalten kann. Unzählige bereits zugesagte Förderanträge waren und sind gefährdet.
In unseren Gesprächsrunden mit dem BMK haben wir auf diese Problematik hingewiesen.
Es gibt nun einen Initiativantrag der Regierung für eine Novelle des EAG, um u.a. dieses Problem zu lösen. Wie bisher auch ist eine 2/3 Mehrheit in der kommenden Nationalratssitzung notwendig. Wir hoffen auf eine rasche Zustimmung und damit eine Anpassung des Gesetzes.
Folgende Anpassungen des EAG sind geplant:
- Fristverlängerung in den Kat. A und B: Verlängerung zweimal um bis zu 9 Monate möglich
- Kat B: Fixe Fördersätze wie in Kat A (anstelle der individuellen Angabe des Förderbedarfs) und somit auch in Kat. B Deckelung der max. Fördersumme auf 30% des unmittelbar für die Errichtung oder Erweiterung erforderlichen Investitionsvolumens
Die Änderungen betreffend der neuen Errichtungsfristen soll rückwirkend für alle Förderantrage 2022 gelten. Die Anpassung des Fördersystems in der Kategorie B soll mit 2023 in Kraft treten.
Für uns noch offen ist eine praxisgerechtere Definition des „Beginn der Arbeiten“. Hier arbeiten wir noch daran in der Förderverordnung für 2023 eine Richtigstellung zu erhalten.
Dieser Antrag muss vom Nationalrat mit einer 2/3 Mehrheit beschlossen werden. Wir halten Sie diesbezüglich wie immer auf dem Laufenden.
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August 2022:
2022-08-22: Update EAG Investförderung
Auf Grund der hohen Nachfrage nach der Invest-Förderung und unserem Beharren auf kontinuierliche Förderbedingungen hat das BMK das Förderbudget für den 3. und 4. Fördercall angehoben und heute mit der mittlerweile dritten Verordnung der EAG-Investitionszuschüsse VO veröffentlicht.
Damit wurde das Förderbudget, das vom 3. und 4. Fördercall in den zweiten Fördercall geshiftet wurde (40 Mio. Euro), nun ausgeglichen und um weitere 20 Mio. Euro aufgestockt.
Das diesjährige Förderbudget für die Investitionsförderung im EAG liegt damit bei 300 Mio. Euro.
Damit stehen dieses Jahr noch folgende Fördermittel je Fördercall und Kategorie zur Verfügung:
3. Fördercall
Kategorie A: 40 Mio. Euro
Kategorie B: 30 Mio. Euro
Kategorie C: 10 Mio. Euro
Kategorie D: 10 Mio. Euro
4. Fördercall
Kategorie A: 10 Mio. Euro
Kategorie B: 10 Mio. Euro
Kategorie C: 10 Mio. Euro
Kategorie D: 10 Mio. Euro
Update Marktprämienförderung
Bei der Marktprämienförderung laufen noch letzten Abstimmungen innerhalb der Regierung. Wir gehen davon aus dass der erste Durchgang, so wie im Entwurf zur Marktprämienförderung angenommen, am 29. September damit nicht mehr möglich ist.
September 2022
2022-09-01: KliEN-Förderung für Stromspeicher gestartet
Die Förderaktion richtet sich an die Nachrüstung von elektrischen Speicheranlagen bei bestehenden PV-Anlagen. Das Budget ist für 2022 mit 15 Mio. Euro dotiert. Das Programm soll auch 2023 fortgesetzt werden.
Was wird gefördert?
Gefördert werden neu installierte Stromspeicher und die Erweiterung von bestehenden Stromspeichern bei bereits bestehenden Stromerzeugungsanlagen (PV-Anlagen, die bereits errichtet sind und Strom produzieren).
Die Mindestgröße des Stromspeichers beträgt 4 kWh & mind. 0,5 kWh nutzbare Speicherkapazität / kW (gem. FAQ Pkt. 17 ist mit kW die Modulspitzenleistung gemeint).
Gefördert wird bis zu einer nutzbaren Speicherkapazität von 50 kWh. Der Stromspeicher kann größer gebaut werden, wobei die Förderung nur bis zu den angegebenen Grenzen erfolgt.
Fördersatz: 200 Euro/kWh
Wer kann einreichen?
Es können neben Privatpersonen auch Betriebe, Vereine, konfessionelle Einrichtungen etc. eine Förderung beantragen. Informationen zu Contracting, Leasing und Mietkauf finden Sie im FAQ. Eine Kombination mit Landes- sowie Gemeindeförderungen ist möglich.
Antragstellung und Errichtungsfrist
Die Registrierung erfolgt ab sofort ausschließlich online unter www.speicher.klimafonds.gv.at. Es gilt das first come, first served Prinzip. Ab Registrierung kann die Stromspeicheranlage bestellt werden. Anlagen, die vor Registrierung bestellt und/oder errichtet wurden, sind nicht förderbar. Der Stromspeicher ist innerhalb von 12 Monaten zu errichten.
Links und Downloads
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Nachricht vom 29.5.2019
Heute Vormittag wurde das Förderbudget des Klima- und Energiefonds zur Förderung von PV-Kleinanlagen um eine Million Euro aufgestockt.
Nachricht vom 25.2.2019
Der Klima- und Energiefonds hat heute (25. Februar) sein Jahresprogramm für 2019 vorgestellt. Wie bereits angekündigt startet das Förderprogramm für Photovoltaik-Anlagen nun offiziell am Freitag, dem 1. März.
Nachricht vom 23.7.2018
Unsere Petition „Sonnenstromwende JETZT – Gut Ding braucht Eile“ zeigt mit der Aufstockung des Förderbudgets des Klima- und Energiefonds, einen ersten Erfolg: Das Förderbudget wurde um 360.000 Euro angehoben.
Nachricht vom 28.6.2018
Ein Monat ist seit dem Start der PV-Förderung des Klima- und Energiefonds vergangen und bereits die Hälfte des Förderbudgets ist aufgebraucht.
Nachricht vom 28.5.2018
Der Klima- und Energiefonds hat soeben (28. Mai 2018) sein Jahresprogramm für 2018 vorgestellt.
- PV-Förderung für Private und Betriebe
- PV-Förderung für Land- und Forstwirtschaft
Nachricht vom 10.07.2017
Im Rahmen der der Ausschreibung der Klima- und Energie-Modellregionen ist es 2017 erstmals möglich Machbarkeitsstudien für Speicherprojekte (Wärme/Strom) zu unterstützen.
Weiters sind, wie in den letzten Jahren auch, Leitprojekte in Zusammenarbeit mit Klima- und Energie-Modellregionen möglich.
Die Projektkategorien für klassische Leitprojekte und konkrete Machbarkeitsstudien für Speicher reichen von 35.000 – 130.000 Euro. Die Unterstützungshöhe reicht von 60-100 %.
Einreichschluss 13. Oktober 2017, 12 Uhr
Mehr Info, Leitfaden Ausschreibung Klima- und Energie-Modellregionen Kap. 6, Seite 20ff: https://www.klimafonds.gv.at/foerderungen/aktuelle-foerderungen/2017/klima-und-energie-modellregionen-3/
Nachricht vom 12.1.2017
Laut Klima- und Energiefonds gibt es noch keine Informationen zur PV-Investitionsförderung dieses Jahr. Die Gespräche mit dem Ministerium laufen. Eine Anhebung des Fördersatzes ist unwahrscheinlich. Unklar ist ob das Förderbudget gehalten werden kann, oder ob es reduziert wird.
Nachricht vom 2.12.2016 – Jahresprogramm Klima- und Energiefonds präsentiert
Laut dem heute bekannt gewordenen Jahresprogramm werden der Photovoltaik-Investitionsförderung für dieses Jahr ein Förderbudget von 8 Millionen Euro zur Verfügung gestellt.Für die PV-Förderung in der Land- und Forstwirtschaft ist ein Budget von 5,9 Millionen Euro eingeplant.
Nachricht vom 22.1.2016
Der PVA vermutet, dass sowohl PV-Kleinanlagenförderung als auch Landwirtschaftsförderung weitergeführt und die Termine noch vor der Energiesparmesse in Wels veröffentlicht werden.
Nachricht vom 3.2.2014 – Jahresprogramm des Klima- und Energiefonds präsentiert
Laut dem heute bekannt gewordenen Jahresprogramm werden der Photovoltaik-Investitionsförderung für dieses Jahr ein Förderbudget von 26,80 Millionen Euro zur Verfügung gestellt.
Nachricht vom 12.4.2013 – Investitionsförderung des Klima- und Energiefonds gestartet
Informationen zur Photovoltaik Förderung:
- Förderzeitraum: 12.4.2013-30.11.2013
- Förderbudget: Euro 36 Millionen
- Fördersatz von Euro 300,-/kWp Aufdach od. freistehend (Euro 400,-/kWp gebäudeintegriert)
Mit Budget förderbare Leistung: 115 MWp bzw. rund 24.000 Anlagen
Voraussetzungen für den Förderantrag:
- Zählpunkt und Angaben zur PV-Anlage (Kosten, Montageart, Module und Wechselrichter)
- Einreichung von baubereiten Anlagen mit endgültigen Daten, die innerhalb von 12 Wochen realisierbar sindEinreichung von baubereiten Anlagen mit endgültigen Daten, die innerhalb von 12 Wochen realisierbar
- Keine Förderkombination mehr möglich (z.B.: Bundes-, Landes- od. Gemeindeförderungen, wichtig für Wien und die Steiermark)
Anträge können eingereicht werden auf: www.pv2013.at
Nachricht vom 4.4.2012
Für die Förderaktion „Photovoltaik-Anlagen 2012“ des Klima- und Energiefonds standen von 23. April bis 30. Juni insgesamt 25,5 Mio. Euro zur Verfügung.
Wer konnte um Förderung ansuchen:
Der Antrag auf Förderung konnte ausschließlich von Privatpersonen gestellt werden. Die Förderung wird in Form eines nicht rückzahlbaren Pauschalbetrages nach Vorlage der Endabrechnung ausbezahlt.
Förderhöhe:
Für freistehende/Aufdach-Anlagen bis zur Obergrenze von 5 kWpeak 800,- Euro/kWpeak
Für gebäudeintegrierte Photovoltaik-Anlagen (GIPV) 1.000,- Euro/kWpeak
Einreichzeitraum:
23. 4. 2012 bis 30. 6. 2012
Die Mittelvergabe erfolgt chronologisch für jedes Bundesland getrennt, entsprechend der Reihenfolge der durchgeführten Registrierung unter Schritt 1.
Die Errichtung der Anlage muss innerhalb des Zeitraums vom 23. 4. 2012 bis 31. 3. 2013 erfolgen. Bis spätestens 30. 4. 2013 müssen die Endabrechnungsunterlagen online übermittelt werden.
Details zum Förderablauf (Förderkriterien, Förderberechnung etc.) finden Sie unter www.pv2012.at.
Für weitere Auskünfte steht Ihnen das Serviceteam Photovoltaik der Kommunalkredit Public Consulting:
Tel.nr.: 01/316 31-730
E-Mail.: pv@kommunalkredit.at
Nachricht vom 7.3.2011
Der Klima- und Energiefonds setzt auch 2011 die Förderung von Photovoltaik-Anlagen für private Haushalte fort.
Diesmal können auch Anlagen über 5 kW eingereicht werden. Die Förderung kann jedoch für maximal 5 kW beantragt werden.
Für das Förderprogramm, das auch gebäudeintegrierte Anlagen einschließt, stehen heuer wieder insgesamt 35 Millionen Euro zur Verfügung.
Der Start der Förderaktion (Online-Einreichung) wird Anfang April erfolgen. Die Vergabemodalitäten werden sich im wesentlich an den Modalitäten des Vorjahres orientieren.
Auf der Klima- und Energiefonds – Webseite werden sämtliche Details veröffentlicht, sobald sie feststehen.
Für Auskünfte zum Ablauf der Förderung wenden Sie sich bitte an die Hotline der Abwicklungsgesellschaft KPC Kommunalkredit Public Consulting unter der Telefonnummer 01/31 631 – 730
Nachricht von Februar 2011
Es ist nicht offiziell, aber es gibt deutliche Hinweise darauf, dass der Klimafonds im Jahre 2011 wieder eine Summe von über 30 Mio Euro an Fördergelder für Anlagen unter 5 kWp bereitstellen will. Bitte diese Information derzeit ausschließlich zur eigenen Orientierung zu verwenden und ansonsten vertraulich zu behandeln.
Nachricht vom 2.1.2020
Zur bereits bekanntgegebenen Invesitionsförderung für PV-Anlagen (bis 500 kWp) und Stromspeicher (bis 50 kWh) der OeMAG – Start am 11. März 2020 (17:00 Uhr MEZ) – liegt nun auch die aktuallisierte Förderrichtlinie zur Antragstellung 2020 vor.
Nachricht vom 18.10.2019
Nachdem am 25. September das PVA-Notpaket beschlossen wurde, sind nun auch die Antragszeitpunkte der OeMAG-Förderschienen im nächsten Jahr bekannt. Als PVA-Mitglied möchten wir Ihnen die soeben veröffentlichten Antragszeitpunkte folgender Förderschienen weiterleiten:
- Einspeisetarifförderung 2020 sowie
- Investitionszuschüsse für PV & Stromspeicher 2020
Nachricht vom 16.5.2019
Wie von der Förderstelle bekanntgegeben wurde, wurde das gesamte Förderbudget für Stromspeicher dieses Jahr innerhalb von 46 Sekunden vergeben. Das ist doppelt so schnell wie 2018. Laut OeMAG wurden dieses Jahr besonders große Speicherprojekte mit mehreren Megawatt beantragt, die viel Förderbudget beanspruchen.
Nachricht vom 3.12.2018
Hiermit bieten wir Ihnen ein kurzes Update zur Antragstellung für die PV-Tarifförderung 2019:
Förderanträge können ab 9. Jänner 2019, 17 Uhr eingebracht werden.
Aufgrund von technisch notwendigen Wartungsarbeiten wird die Antragstellung im Zeitraum von 31.12.2018, 12:00 Uhr MEZ bis 09.01.2019, 17:00 Uhr MEZ nicht möglich sein.
Anträge sind ausschließlich über die OeMAG-Homepage (www.oem-ag.at) möglich.
Nachricht vom 18.10.2018
Im Zuge unserer gestrigen, mittlerweile 9. Speichertagung im Allianz Stadion, wurde von Seiten der OeMAG (Abwicklungsstelle für Ökostrom AG) verkündet, dass die Speicherförderung nächstes Jahr am 11. März startet.
Nachricht vom 4.4.2018
Die OeMAG hat die Förderanträge vom 12. März 2018 geprüft und versendet an die Antragsteller, die einen gültigen und vollständigen Antrag gestellt haben, bereits die Aufforderungen zum Nachweis der rechtsverbindlichen Bestellung.
Nachricht vom 23.2.2018
Soeben hat die Förderstelle OeMAG den Leitfaden zur Antragstellung für den Investitionszuschuss für PV-Anlagen und Stromspeicher, sowie die Beantwortung der häufigst gestellten Fragen (FAQ) veröffentlicht.
Leitfaden zur Antragstellung zum Investitionszuschuss für Photovoltaik-Anlagen und Stromspeicher
Häufig gestellte Fragen (FAQ) und deren Antworten zur Förderung mittels Investitionszuschuss
Nachricht vom 18.1.2016
Laut Auskunft der OeMAG sollten jene Anträge, die in den ersten 3 Minuten im ersten Schritt ein Ticket gezogen haben, nach erfolgtem zweiten Schritt höchstwahrscheinlich eine Zusage erhalten.
Nachricht vom 17.11.2015
Auszug aus dem Enwurf der ÖkostromtarifVO 2016, die PV betreffend:
Einspeisetarife für Ökostrom aus Photovoltaik-Anlagen für das Jahr 2016:
§ 5 (1) Die Tarife für die Abnahme elektrischer Energie aus Photovoltaikanlagen mit einer Engpassleistung von über 5 kWpeak bis 200 kWpeak, die ausschließlich an oder auf einem Gebäude angebracht sind, werden wie folgt festgesetzt:
bei Antragstellung und Vertragsabschluss gemäß § 1 bis Ende 2016…….. 8,24 Cent/kWh
Als Investitionszuschuss für die Errichtung werden zusätzlich 40% der Errichtungskosten, höchstens jedoch ein Betrag in Höhe400 Euro/kWpeak gewährt.
Der Netzparitätstarif für gebäudeintegrierte Anlagen bis 20 kWp bleibt aufrecht wie bisher mit 18 Cent/kWh.
Nachricht vom 11.11.2014
Ab dem Jahr 2015 ist die Gewährung von Förderungen für Photovoltaik-Anlagen, die sich nicht auf einem Gebäude befinden, sowie für Photovoltaik-Anlagen mit einer Engpassleistung von über 200 kWpeak laut Verordnung ausgeschlossen. Siehe § 13a. (4) Ökostrom-Einspeisetarifverordnung 2014
Der Einspeisetarif für elektrische Energie aus PV-Anlagen mit einer Engpassleistung von über 5 kWpeak bis 200 kWpeak, die ausschließlich an oder auf einem Gebäude angebracht sind beträgt 11,5 Cent pro eingespeister Kilowattstunde. Zusätzlich erhält man einmalig einen Investitionszuschuss von 30% der Investitionskosten (höchstens 200 Euro/kW). Siehe dazu auch Ökostrom-Einspeisetarifverordnung 2015
Eine Förderung aus dem Resttopf (Netzparitätstarif) wird im Jahr 2015 nur mehr gebäude- und fassadenintegrierten PV-Anlagen die kleiner als 20 kWp sind, gewährt und nur solange ein Budget vorhanden ist. Diese Anlagen werden mit 18 Cent pro eingespeister Kilowattstunde gefördert.
Für die Fördervergabe 2015 kann der Internet Explorer Version 6 oder älter aus technischen Gründen nicht mehr unterstützt werden. Wir bitten Sie daher, ein Update rechtzeitig durchzuführen oder auf einen anderen Browser umzusteigen (zum Beispiel Firefox, Chrome etc).
Einreichtermin ist Mittwoch, der 7. Jänner 2015
Presseaussendung des Wirtschaftsministerium: Neue Ökostrom-Verordnung für 2015 erlassen
Mit neuen Photovoltaik-Tarifen können mehr Anlagen gefördert werden – Ausbau mit degressiven Elementen unterstützt Weg zur Marktreife und effizienten Einsatz der Fördermittel
Wirtschafts- und Energieminister Reinhold Mitterlehner hat im Einvernehmen mit Umweltminister Andrä Rupprechter und Sozialminister Rudolf Hundstorfer die neue Ökostrom-Einspeisetarifverordnung für das Jahr 2015 erlassen. Die aktuelle Verordnung verändert nur den Photovoltaik-Tarif, weil die Rahmenbedingungen für die anderen Technologien bereits im Vorjahr festgelegt wurden.
“Wir gehen davon aus, dass auch die neuen Tarife gut angenommen werden und mehr Photovoltaik-Anlagen denn je gefördert werden können. Die laufende Ausbauoffensive soll wirtschaftlich sinnvolle Ökostrom-Projekte auf dem Weg zur Marktreife unterstützen”, sagt Mitterlehner. Durch die rechtzeitige Kundmachung wird die Planungs- und damit Investitionssicherheit für die Förderwerber verbessert. Für die Abwicklung der Vergabe ist die Ökostrom-Abwicklungsstelle (OeMAG) zuständig.
Für neue Photovoltaik-Anlagen bis zu einer Engpassleistung von 200 Kilowatt-Peak (kWp), welche ausschließlich an oder auf einem Gebäude angebracht sind, liegt der Einspeisetarif künftig bei 11,50 Cent pro Kilowattstunde (kWh). Damit sinkt dieser Tarif um acht Prozent, um den gesunkenen Investitionskosten der Betreiber Rechnung zu tragen und die Weiterentwicklung zur Marktreife zu verstärken. Der Zuschuss von 30 Prozent der Investitionskosten mit maximal 200 Euro Zuschuss pro Kilowatt bleibt aber unverändert, um so die dezentrale Eigenversorgung anstatt nur einer Volleinspeisung in das Netz zu forcieren. Bei einer Kombination von Einspeisetarif und Investzuschuss ergibt sich in Summe eine Vergütung von rund 13,70 Cent pro kWh. Diese Tarife werden dazu führen, dass mit demselben PV-Förderkontingent mehr Anlagen als 2014 unterstützt werden können. Damit wird auch der PV-Anteil am Ausbau der Erneuerbaren Energien weiter steigen und werden sämtliche positiven Umwelteffekte verstärkt.
Degressive Elemente forcieren Weg zur Marktreife
Für die Technologien Wind, Wasserkraft und Biomasse/Biogas wurden die Tarife bereits in der Vorjahres-Verordnung geregelt. Somit kommt es erneut zu den automatischen gesetzlichen Tarifabschlägen in Höhe von jeweils einem Prozent. Die Tarife gelten nach Maßgabe der technologiespezifischen Kontingente für neue Anlagen, für die ein Antrag auf Vertragsschluss mit der OeMAG 2015 gestellt wird. Damit werden die Neuerrichter und Betreiber von Anlagen mit garantierten Einspeisetarifen über 13 bzw. 15 Jahre bei rohstoffabhängigen Anlagen von den Stromkonsumenten unterstützt.
Insgesamt steht 2015 aufgrund der im Ökostromgesetz festgelegten automatischen Degression um eine Million Euro pro Jahr ein Kontingent von 47 Millionen Euro für neue Anlagen zur Verfügung: Für Wind sind es 11,5 Millionen Euro, für Biomasse- und Biogas 10 Millionen Euro, für Photovoltaik 8 Millionen Euro sowie für die Kleinwasserkraft 1,5 Millionen Euro. Weitere 16 Millionen Euro (statt bisher 17) gehen in einen “Resttopf”, der flexibel unter Wind, Kleinwasserkraft und Photovoltaik aufgeteilt wird. Hinsichtlich der Gewährung eines Netzparitäts-Tarifs aus dem Resttopf erfolgt für Photovoltaik-Anlagen eine Präzisierung auf “gebäude- und fassadenintegrierte” Anlagen, womit sowohl für Förderwerber als auch für die mit der Abwicklung beauftragte OeMAG ein geringerer Administrationsaufwand besteht.
Nachricht vom 29.9.2014
Sehr geehrte PVA-Mitglieder!
Seit Frühjahr drängen wir massiv darauf dass heuer die Tarife 2015 nicht wie im letzten Jahr am 23. Dezember sondern wesentlich früher bekannt gegeben werden. die Gründe dafür sind klar: Mit Erkenntnis der Tarifhöhe kann jeder für sich entscheiden ob er sich die Mühen der Einholung von Genehmigungen antut. Dadurch dass drei Ministerium damit beschäftigt sind (Wirtschaft-, Umwelt- und Sozialministerium) ziehen sich zwar die Verhandlungen auch in diesem Jahr, allerdings ist es und gelungen auf Umwegen Hintergrund-Informationen zu erhalten.
Der PVA hat dem Federführenden Wirtschaftsministerium vorgeschlagen auf Grund der Tatsache, dass möglicherweise viele Einreicher zwar einen Vertrag erhalten aber aus wirtschaftlichen Gründen nicht erreichten im heurigen Jahr nur eine symbolische Absenkung von 1 % vorzunehmen (würden das Ministerium keinen Tarif vorschlagen wäre die Absenkung automatisch 8 %). Das Wirtschaftsministerium hat bei der E-Control eine Studie über die Tarife 2015 in Auftrag gegeben. Die E-Control wie immer negativ gegen die Erneuerbaren eingestellt ist zum Ergebnis gekommen, dass eine Absenkung der Tarife um 20 % möglich wäre (das diesbezügliche Gutachten liegt dem PVA vor).
In mehreren Gesprächsrunden mit dem Wirtschaftsministerium ist es zumindest möglich gewesen, dass Gutachten massiv in Zweifel zu ziehen. Der aktuelle Stand ist, dass die 200 Euro Investitionsförderung pro kWp beibehalten werden und nur der Tarif um 8 % auf 11,5 Cent abgesenkt wird. Wir versuchen weiter auch die Tarifabsenkung von 8 % in Verhandlungen zu reduzieren und bitten daher die Tarife ausschließlich zur persönlichen Orientierung bzw. Planung zu verwenden. Eine öffentliche Diskussion könnte unsere Verhandlungsposition insofern schwächen, als die Katze aus dem Sack wäre.
Bitte nochmals diese Information ausschließlich für eigene Geschäftszwecke zu verwenden.
Nachricht vom 16.12.2013
Derzeit werden von drei Ministerien (Wirtschaft, Umwelt und Soziales) die Fördertarife für das Jahr 2014 festgelegt. Federführend ist das Wirtschaftsministerium, das in der Anfangsphase auch mit dem PVA Vorgespräche aufgenommen hat. Von Seiten des PVA waren Hans Kronberger, Kurt Leeb und Christoph Panhuber im Team.
Das Erstangebot war völlig inakzeptabel. Man ging von einem Tarif von 9,8 Cent aus (plus 200 Euro Investförderung) und einer starken Tendenz Freiflächenanlagen von der Förderung auszunehmen und schlussendlich sogar die Tarife auf diesem niedrigen Niveau für 2015 festzuschreiben.
Unsere Argumentation war: Mit der gesetzlich vorgesehene Reduktion von 8 Prozent, die im Falle einer Nichtverordnung automatisch in Kraft treten würde, könnte man leben, beziehungsweise sei dies der Ausgangspunkt für Verhandlungen. Der Vorschlag des Ministeriums sei nicht nur völlig inakzeptabel sondern auch in keiner Weise nachvollziehbar, auch wenn es dazu ein Gutachten der E-Control gibt. Es gab im letzten Jahr keine Degression bei den Modulpreisen (eher eine Gegenbewegung sei im Gange), war unser Argument.
Laut Ministerium soll die grundsätzliche Anlagengröße reduziert werden, um den Fördertopf breiter streuen zu können (mehr Förderverträge werden möglich). Wie stark diese Reduktion sein sollte, war damals nicht geklärt. Gegen eine Verlegung der Einreichung auf 2. Jänner, 10 Uhr haben wir nicht opponiert. Relativ glaubhaft konnte die Abwicklungsstelle ÖMAG versichern, dass programmierte Masseneinreichungen nicht erfolgreich sein können. Details werden aus Gründen eventueller Umgehungsmöglichkeiten nicht publiziert. Gegen die Reduktion der max. förderbaren Größenklassen (bisher 500 kWp) haben wir als Argument eingebracht, dass die Planungen mit viel Kosten und Aufwand bereits fertig seinen und solche Maßnahmen mindestens ein Jahr vorher angekündigt werden müssten und nicht ein paar Wochen oder Tage vor der Festlegung der Verordnung.
Eine weitere Verhandlungsrunde fand nicht mehr statt. Man hatte sich offensichtlich im Ministerium eingeigelt. Von Seiten des PVA wurden noch zwei dringliche Protestbriefe an das Ministerium verfasst. Darin verwiesen wir neuerlich, nicht nur auf die Unbegründbarkeit einer eventuellen überhöhten Tarifreduktion, sondern auch auf eine Ungleichbehandlung gegenüber anderen im Ökostromgesetz eingebundenen Energieträgern. Am Freitag letzter Woche erhielten wir die telefonische Mitteilung, dass zumindest die unselige Festlegung der Tarife für die nächsten zwei Jahre gefallen sei und dass die ursprünglichen 9,8 Cent noch erhöht werden. In welcher Höhe war nicht zu erfahren. Am 18. Dezember soll der „Energiebeirat“ (er hat keine operative Funktion, sondern nur ein Anhörungsrecht) informiert werden, dem wolle man nicht vorgreifen.
In diesem Falle sind wir auf Gerüchte angewiesen, die im Vorfeld solcher Entscheidungen immer wieder auftauchen. Ihr Wahrscheinlichkeitsgehalt ist nicht abzuschätzen, daher sind sie mit äußerster Zurückhaltung zu betrachten. Trotzdem möchten wir sie zur Orientierung übermitteln:
Die Tarife sollen zwischen 12 und 13 Cent liegen plus Investzuschuss von 200 Euro pro kWp bzw. max. 30 %. Die max. förderbare Anlagengrößen auf 350 kWp reduziert werden und die Freiflächen – bis auf Carports (was das soll versteht niemand???) – sollen von der Förderung ausgenommen werden. Bitte noch einmal: Dies sind Gerüchte und vorab als solche zu bewerten.
Auf der HP der OeMAG können Sie schon das neue Antragformular für 2014 begutachten: https://settlement.oem-ag.at/emweboemag/startApp.do (Ticket lösen)
Wer der Meinung ist, er könne direkt noch etwas bewirken, für den seien die Koordinaten der drei Ministerien bekannt gegeben:
Mag. Dr. Reinhold Mitterlehner | Energieminister
Stubenring 1, 1010 Wien
reinhold.mitterlehner@bmwfj.gv.at
DI Andrä Rupprecher | Umweltminister
Stubenring 1, 1010 Wien
Andrae.Rupprechter@consilium.europa.eu
Rudolf Hundstofer | Sozialminister
Stubenring 1, 1010 Wien
rudolf.hundstorfer@bmask.gv.at
Zur Orientierung wäre es sinnvoll den PVA über Aktivitäten zu informieren.
Nachricht vom 2.12.2013 – Förderantrag 2.1.2014
Bitte beachten Sie, dass bereits vergebene Benutzernamen, Antragsnummern und Passwörter für die neue Antragstellung nicht verwendet werden können!
Eine vorläufige Version der neuen Antragstellung steht ab Mitte Dezember 2013 zur Verfügung. Förderanträge für Photovoltaikanlagen, die bis Ende des Jahres 2013 eingebracht werden, können nicht überprüft werden.
Aufgrund von technisch notwendigen Wartungsarbeiten wird die Antragstellung im Zeitraum vom 31.12.2013, 12:00 Uhr MEZ bis 02.01.2014, 10:00 Uhr MEZ nicht möglich sein. Anträge auf Förderung von Ökostromanlagen können somit erst wieder am 02.01.2014, 10:00 Uhr MEZ eingebracht werden.
Förderanträge können ausschließlich online direkt unter https://settlement.oem-ag.at/emweboemag/startApp.do oder über die Homepage (Login-Button) eingebracht werden. Die Antragstellung via Fax, Post oder E-Mail ist nicht möglich.
Die Antragstellung erfolgt ab 2014 grundsätzlich in zwei Schritten. Als ersten Schritt lösen Sie ein sogenanntes „Ticket“, um die grundlegenden Daten einzugeben. Im zweiten Schritt haben Sie 48 Stunden Zeit, den Förderantrag zu vervollständigen. Der zweite Schritt kann jedoch frühestens vier Stunden nach Absolvierung des ersten Schritts erfolgen.
Nachricht vom 27.9.2013 – Antwort Mitterlehner auf parlamentarische Anfrage – Förderchaos 1.1.2013
BM Mitterlehner: “Die wesentlichsten Gründe, die zum Jahreswechsel zu einer stark erhöhten Anzahl an Anträgen geführt haben, waren die attraktiven Einspeisetarife für Photovoltaik in Zusammenhang mit dem Umstand, dass vor Inkrafttreten des Ökostromgesetz 2012 das Kontingent für Photovoltaik wesentlich geringer ausgestaltet war. Dies motivierte eine größere Anzahl von Antragstellern dazu, so viele Anträge wie möglich einzureichen. Zu einer zusätzlichen Überlastung kam es durch Einsatz sogenannter „Robots“.
Die Ökostromabwicklungsstelle OeMAG hat einen externen, unabhängigen Gutachter beauftragt, die Ereignisse vom 1. Jänner 2013 zu prüfen sowie Verbesserungsvorschläge vorzulegen. Ergebnisse des Gutachtens: Das gesetzlich vorgegebene Prinzip “first come, first served” durch die OeMAG wurde zu jeder Zeit eingehalten, es kam zu keiner Bevorzugung einzelner Antragsteller. Die Antragslisten zeigen eine gleichmäßige geografische und größenbezogene Verteilung der Photovoltaik-Anlagen.
Es ist geplant, den Antragstellungsbeginn auf den ersten Werktag des Jahres, 10 Uhr, zu verlegen. Seitens der Ökostromabwicklungsstelle OeMAG wird eine Aufrüstung der IT-Infrastruktur vorgenommen. Spezielle Barrieren sollen zudem automatisierte Antragstellungen verhindern.
Förderwerber, die nicht in ein Förderkontingent gelangt sind, haben die Möglichkeit, einen neuen Antrag im Folgejahr zu stellen. Eine automatische Aufnahme im Folgejahr ist nicht zielführend, da die Drop-Out-Rate bei jenen Photovoltaik-Anlagen, die eine Förderzusage erhalten haben, bereits rund ein Drittel beträgt. Werden zugesagte Förderungen nicht umgesetzt, werden die frei werdenden Mittel an die nächstgereihten Antragsteller in diesem Jahr zusätzlich zur Verfügung gestellt.“
Pressemeldung PVA:
Aus diesem Grund hat der PVA eine Pressemeldung versendet bzw. gemeinsam mit der Abwicklungsstelle OeMAG einen Appell an Besitzer von Förderzusagen gerichtet, die OeMAG rechtzeitig zu informieren, wenn auf die Errichtung der Anlage verzichtet wird. Dadurch konnten bereits 40 Anlagen mit einer Leistung von fast einem Megawattpeak nachrücken. Der PVA bittet aus Fairnessgründen weitere Besitzer von Förderzusagen, die nicht beabsichtigen ihre Anlagen zu errichten, die Förderstelle zu informieren, damit weitere Interessenten, die am 1. Jänner 2013 vergeblich um einen Zusage gekämpft haben, berücksichtigt werden können.
Die vollständige Presseaussendung – Andrang auf PV-Förderungen leicht entspannt – Rücktritte ermöglichen zusätzliches Megawatt an PV-Anlagenleistung – finden Sie unter https://pvaustria.at/andrang-auf-photovoltaik-foerderungen-leicht-entspannt/.
Mitgliederinfos
Uns erreichten in den letzten Monaten zahlreiche Hilferufe, dass auf Grund von unplanbaren Lieferzeiten die Errichtungsfristen für die Förderung nicht eingehalten kann. Unzählige bereits zugesagte Förderanträge waren und sind gefährdet.
In unseren Gesprächsrunden mit dem BMK haben wir auf diese Problematik hingewiesen.
Es gibt nun einen Initiativantrag der Regierung für eine Novelle des EAG, um u.a. dieses Problem zu lösen. Wie bisher auch ist eine 2/3 Mehrheit in der kommenden Nationalratssitzung notwendig. Wir hoffen auf eine rasche Zustimmung und damit eine Anpassung des Gesetzes.
Folgende Anpassungen des EAG sind geplant:
- Fristverlängerung in den Kat. A und B: Verlängerung zweimal um bis zu 9 Monate möglich
- Kat B: Fixe Fördersätze wie in Kat A (anstelle der individuellen Angabe des Förderbedarfs) und somit auch in Kat. B Deckelung der max. Fördersumme auf 30% des unmittelbar für die Errichtung oder Erweiterung erforderlichen Investitionsvolumens
Die Änderungen betreffend der neuen Errichtungsfristen soll rückwirkend für alle Förderantrage 2022 gelten. Die Anpassung des Fördersystems in der Kategorie B soll mit 2023 in Kraft treten.
Für uns noch offen ist eine praxisgerechtere Definition des „Beginn der Arbeiten“. Hier arbeiten wir noch daran in der Förderverordnung für 2023 eine Richtigstellung zu erhalten.
Dieser Antrag muss vom Nationalrat mit einer 2/3 Mehrheit beschlossen werden. Wir halten Sie diesbezüglich wie immer auf dem Laufenden.
Hier finden Sie den entsprechenden Initiativantrag: www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XXVII/A/A_02828/index.shtml
Folgende Neuerungen sind in Oberösterreich vorgesehen:
- Auf landwirtschaftlichen Flächen dürfen PV-Anlagen errichtet werden, wenn sie weiter überwiegend landwirtschaftlich genutzt werden
- Flächen-Priorisierung: 1. PV-Ausbau auf Dächern (höchste Priorität), 2. verbaute Flächen wie Parkplätze, 3. belastete Flächen wie Deponien, 4. mindernutzbaren landwirtschaftliche Böden (niedrigste Priorität)
- Auf Grünzonen dürfen künftig PV-Anlagen nach einer Einzelfallprüfung errichtet werden. Für PV-Analgen im Grünland wird ein Naturschutz-Kriterienkatalog erarbeitet.
- PV-Freiflächenanlagen im Anschluss an Geflügelstall und Nutzung als Beschattung können unabhängig von der Bodengüte errichtet werden.
- Erleichterungen für PV-Freiflächenanlagen auf Bauland mit der Novelle des Oö. Raumordnungsgesetzes: Anhebung der max. Freiflächengröße im Bauland auf 50m² Modulfläche
- Schaffung von zusätzlichem Potenzial für 1.300ha Freiflächen-Photovoltaik
- Verringerte Abstände zu Bächen und Flüssen (10 statt 30m)
- PV-Anlagen sollen nach ElWOG bis 1.000 kWp genehmigungsfrei sein
- Förderung für PV-Überdachung für öffentlich zugängliche Parkplätze (für rd. 25 Plätze)
Downloads:
Die Förderaktion richtet sich an die Nachrüstung von elektrischen Speicheranlagen bei bestehenden PV-Anlagen. Das Budget ist für 2022 mit 15 Mio. Euro dotiert. Das Programm soll auch 2023 fortgesetzt werden.
Was wird gefördert?
Gefördert werden neu installierte Stromspeicher und die Erweiterung von bestehenden Stromspeichern bei bereits bestehenden Stromerzeugungsanlagen (PV-Anlagen, die bereits errichtet sind und Strom produzieren).
Die Mindestgröße des Stromspeichers beträgt 4 kWh & mind. 0,5 kWh nutzbare Speicherkapazität / kW (gem. FAQ Pkt. 17 ist mit kW die Modulspitzenleistung gemeint).
Gefördert wird bis zu einer nutzbaren Speicherkapazität von 50 kWh. Der Stromspeicher kann größer gebaut werden, wobei die Förderung nur bis zu den angegebenen Grenzen erfolgt.
Fördersatz: 200 Euro/kWh
Wer kann einreichen?
Es können neben Privatpersonen auch Betriebe, Vereine, konfessionelle Einrichtungen etc. eine Förderung beantragen. Informationen zu Contracting, Leasing und Mietkauf finden Sie im FAQ. Eine Kombination mit Landes- sowie Gemeindeförderungen ist möglich.
Antragstellung und Errichtungsfrist
Die Registrierung erfolgt ab sofort ausschließlich online unter www.speicher.klimafonds.gv.at. Es gilt das first come, first served Prinzip. Ab Registrierung kann die Stromspeicheranlage bestellt werden. Anlagen, die vor Registrierung bestellt und/oder errichtet wurden, sind nicht förderbar. Der Stromspeicher ist innerhalb von 12 Monaten zu errichten.
Links und Downloads
Leitfaden Stromspeicheranlagen
FAQs zur Förderungs von Stromspeicheranlagen
Verfügbares Budget
Wir möchten Sie auf unser umfangreiches Ausbildungsangebot und die unterschiedlichen theoretischen sowie praxisorientierten Weiterbildungskurse im Photovoltaik- und Speicherbereich hinweisen. Unsere Mitglieder erhalten 5% Rabatt auf die Teilnahmegebühr!
Das Ausbildungsprogramm wird gemeinsam mit der TÜV AUSTRIA Akademie laufend erweitert und dabei auch den neuesten Entwicklungen angepasst.
Fachkundige mechanische Photovoltaik-Montage
Worauf kommt es bei der fachkundigen mechanischen Montage von PV-Modul und Wechselrichter an? Was muss besonders beachtet werden, was sind die häufigsten Fehler in der Praxis und welche Vorarbeiten können übernommen werden? Diese und viele weitere Fragen beantwortet der auf die Montage ausgerichtete 1-tägige praxisorientierte Anwenderkurs.
- 19.09.2022 | Brunn am Gebirge
- 24.10.2022 | Wien
- 15.03.2023 | Wien
- 07.06.2023 | Leonding
Bei der Errichtung, bei der Inbetriebnahme, im Betrieb und bei der Prüfung von PV-Anlagen sowie Stromspeichern sind eine Reihe von Normen anzuwenden. In diesem eintägigen Seminar erhalten Sie einen fokussierten Überblick über die maßgeblichen Normen und Regularien, die zu beachten sind.
- 29. und 30.09.2022 | Online
- 29.11.2022 | Brunn am Gebirge
- 28.02.2023 | Salzburg
- 27. und 28.04.2023 | Online
- 13.06.2023 | Brunn am Gebirge und Online
Der Tageskurs spannt den Bogen von den Grundfunktionen einer PV-Anlage über Betriebs-, Finanzierungs- und Wirtschaftlichkeitsaspekte bis hin zu Themen wie Integration von Stromtankstellen anhand von konkreten Anwendungsbeispielen.
- 04.10.2022 | Salzburg
- 01.12.2022 | Online
- 16.03.2023 | Online
- 20.06.2023 | Brunn am Gebirge und Online
Ausbildung zum*r zertifizierten Photovoltaikpraktiker*in TÜV®
Der Lehrgang besteht aus einem Basisblock (3 Tage) sowie einem vertiefenden Praxisblock (2 Tage). Die Ausbildung bereitet die Teilnehmer/innen auf das Lösen von zunehmend komplexer werdenden photovoltaik-spezifischen Fragestellungen vor. Sie können nach dem Lehrgang PV-Anlagen mit Eigenverbrauchslösungen wie Stromspeichern etc. fachgerecht, sicher sowie normkonform planen und errichten. Außerdem sind Sie nach Abschluss der Ausbildung in der Lage, Schnittstellen zu Ladestationen für E-Autos, PV-Wärme zu errichten bzw. Energie- und Gebäudemanagementsysteme zu definieren.
- Kurse Herbst 2022 ausgebucht
- 08.-21.03 2023 | Brunn am Gebirge/ Graz
- 22.-28.03.2023 | Brunn am Gebirge/ Graz
- 22.03. – 18.04.2023 | Online/Graz
- 19.-25.04.2023 | Brunn am Gebirge/Graz
- 24.05.- 06.06.2023 | Brunn am Gebirge/ Graz
- 14.-20.06.2023 | Brunn am Gebirge/ Graz
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Alle Informationen zu den Kursen sowie der Anmeldung finden Sie hier.
Bei Interesse am Kurs senden Sie bitte eine E-Mail an claudia.pasztory@tuv.at.
Weiterführende Informationen finden Sie auf unserer Webseite.
Ihr PV Austria Team
Auf Grund der hohen Nachfrage nach der Invest-Förderung und unserem Beharren auf kontinuierliche Förderbedingungen hat das BMK das Förderbudget für den 3. und 4. Fördercall angehoben und heute mit der mittlerweile dritten Verordnung der EAG-Investitionszuschüsse VO veröffentlicht.
Damit wurde das Förderbudget, das vom 3. und 4. Fördercall in den zweiten Fördercall geshiftet wurde (40 Mio. Euro), nun ausgeglichen und um weitere 20 Mio. Euro aufgestockt.
Das diesjährige Förderbudget für die Investitionsförderung im EAG liegt damit bei 300 Mio. Euro.
Damit stehen dieses Jahr noch folgende Fördermittel je Fördercall und Kategorie zur Verfügung:
3. Fördercall
Kategorie A: 40 Mio. Euro
Kategorie B: 30 Mio. Euro
Kategorie C: 10 Mio. Euro
Kategorie D: 10 Mio. Euro
4. Fördercall
Kategorie A: 10 Mio. Euro
Kategorie B: 10 Mio. Euro
Kategorie C: 10 Mio. Euro
Kategorie D: 10 Mio. Euro
Update Marktprämienförderung
Bei der Marktprämienförderung laufen noch letzten Abstimmungen innerhalb der Regierung. Wir gehen davon aus dass der erste Durchgang, so wie im Entwurf zur Marktprämienförderung angenommen, am 29. September damit nicht mehr möglich ist.
Die Diskussion zur korrekten Berechnung der Netzzutrittspauschale läuft seit ihrer Einführung im Zuge der Novelle des ELWOG im Sommer 2021. In der Vergangenheit gab es v.a. seitens der Netzbetreiber eine andere Ansicht, ob bestehende Anschlussleistungen bei der Berechnung der Pauschale abgezogen werden können. In den seltensten Fällen wurde die Anschlussleistung berücksichtig.
Ein von uns in Auftrag gegebenes mehrseitiges Rechtsgutachten bestätigt den Missstand und wurde unsererseits genutzt, um mit allen Beteiligten mehrfache, längere Gespräche zu führen, u.a. mit dem BMK, der E-Control und einzelnen Netzbetreibern.
Trotz allem wurde, der im Jänner diesen Jahres, von der E-Control erstellte „Leitfaden für den Netzanschluss von Stromerzeugungsanlagen mit typischen Beispielen“, nun überarbeitet und neu veröffentlicht. Die bereits gelebte Praxis der Netzbetreiber findet sich nun im neuen Leitfaden wieder.
Die Änderungen können wie folgt zusammengefasst werden:
- Bei allen angeführten „typischen Beispielen“ wird die bestehende Bezugsleistung, bei der Berechnung der Netzzutrittspauschale, nur bei PV-Anlagen Analgen < 20 kW abgezogen.
- Ergänzend wird jedoch explizit darauf hingewiesen, dass es sich bei den dargestellten Beispielen um übliche Netzanschlusskonstellationen unter Optimalbedingungen (gut ausgebautes Netz mit freien Kapazitäten) handelt. Weiters wird dezidiert angemerkt, dass die Rechtslage noch keine eindeutigen Regelungen für Kombinationen von Lasten, Speichern und (unterschiedlichen) Stromerzeugungsanlagen am selben Netzanschlusspunkt enthält.
Als Verband vertreten wir weiterhin die Meinung, dass die aktuell praktizierte Berechnung der Netzzutrittspauschale nicht der Intention des Gesetzgebers entspricht. Das Gutachten, welches ebenso zu dieser Schlussfolgerung kommt, finden Sie im Anhang. Mittlerweile liegen diesbezüglich auch bereits mehrere Fälle bei der Regulierungskommission der E-Control auf.
Die nächsten Schritte
- Das oberste Entscheidungsgremium ist nun die Regulierungskommission der E-Control. Die Entscheidungen zu den Fällen sind noch ausständig. Ggf. kommt es danach zu einer neuerlichen Änderung der Praxis.
- Falls Sie daher den Netzzutrittsvertrag verbindlich abschließen wollen und nur mit der Berechnung der Netzzutrittspauschale nicht einverstanden sind, könnten Sie folgende Formulierung verwenden um etwaige Rückanforderungen zu einem späteren Zeitpunkt tätigen zu können: „Aufgrund eines anderen Rechtsverständnis zur Berechnung der Netzzutrittspauschale gem. § 54 ElWOG wird das Netzzutrittsentgelt vorbehaltlich der Klärung der Rechtslage bezahlt und es ist mit der Zahlung kein Anerkenntnis verbunden.“
- Parallel dazu arbeiten wir daran, dass sich im neuen Strommarktgesetz (Entwurf für Spätherbst/Ende 2022 erwartet), die eigentliche Intention des Gesetzgebers deutlicher wieder findet.
Download
Den Leitfaden „Netzanschluss“, vom Juli 2022 gibt es hier zum Download:
https://www.e-control.at/documents/1785851/1811582/Leitfaden-Netzanschluss-v1-1.pdf/9d1841bb-e09d-963c-d59f-05e7b771df85?t=1659097466014
Wie vor kurzem berichtet, gab es in den letzten Wochen Neuerungen im Einkommenssteuergesetz in Bezug auf die Einspeisung von PV-Strom. In unserem beliebten „Ratgeber für den Betrieb von Photovoltaik-Anlagen“ – kurz „Steuerleitfaden“ – ergänzten wir diese Neuerungen und aktualisierten zudem Informationen im Bereich der Landwirtschaft. Die Neuauflage können Sie unter pvaustria.at/wp-content/uploads/2022-Steuerleitfaden-Auflage_5.pdf herunterladen.
Vor kurzem sind folgende Änderungen des Einkommensteuergesetzes betreffend die Steuerpflicht für private PV-Anlagen-Besitzer in Kraft getreten:
Einkünfte natürlicher Personen aus der Einspeisung von bis zu 12 500 kWh elektrischer Energie aus Photovoltaikanlagen sind Einkommensteuerbefreit, wenn die Engpassleistung der jeweiligen Anlage die Grenze von 25 kWp nicht überschreitet.
Was bedeutet dies nun im Detail:
Einkünfte aus der Einspeisung von elektrischer Energie aus Photovoltaikanlagen in das öffentliche Netz stellen grundsätzlich Einkünfte aus Gewerbebetrieb dar, die jedenfalls steuerpflichtig sind, sofern der Veranlagungsfreibetrag von 730 Euro überschritten wird.
Mit der neuen Regelung soll Erleichterung für private PV-Anlagenbesitzer geschaffen werden, die den Strom primär zur privaten Eigenversorgung nutzen, denn aufgrund der steigenden Energiepreise müssen sich immer mehr Personen die Frage der richtigen steuerlichen Behandlung stellen.
Mit der Gesetzesänderung sind also Einkünfte aus der Einspeisung von höchstens 12.500 kWh elektrischer Energie aus Photovoltaikanlagen künftig steuerfrei (bei PV-Anlagen mit einer Engpassleistung von max. 25 kW). Die Einschränkung auf 25 kWp-Anlagen soll dabei sicherstellen, dass es sich lediglich um private Anlagen handelt, die nicht für gewerbliche Zwecke errichtet worden sind.
Bei Überschreiten der 12.500 kWh Einspeisung soll eine anteilige Befreiung zur Anwendung kommen (im Sinne eines Freibetrages). Der Freibetrag bezieht sich auf den einzelnen Steuerpflichtigen. Wird eine Anlage von mehreren Personen betrieben, steht der Freibetrag somit mehrmals zu. Ist andererseits ein Steuerpflichtiger an mehreren Anlagen beteiligt, steht ihm der Freibetrag nur einmal zu.
Den gesamten Gesetzestext können Sie hier nachlesen:
Einkommensteuergesetz 1988
Den adaptierten Absatz finden Sie unter:
§ 3. (1) 39. Einkünfte natürlicher Personen aus der Einspeisung von bis zu 12 500 kWh…….
Das Land Niederösterreich hat nach der Novelle des Raumordnungsgesetzes Niederösterreich (Dez. 2020) nun den Entwurf für die „Zonen zur Umsetzung von PV-Freiflächen“ in Begutachtung geschickt.
Angesichts der Ankündigungen der NÖ-Landesregierung (März 2022), mit einem „Energiewende-Beschleunigungspaket“ ein deutliches Zeichen gegen die aktuelle Energiekrise zu setzen, wurde mit dem vorliegenden Entwurf zur Freiflächenzonierung keine Erleichterung geschaffen.
Eckdaten zum Zonierungsentwurf:
- Eine Fläche von 1.288 ha (angekündigt waren 1.500 ha) in 138 Zonen soll geschaffen werden
- Max. 5 ha/Zone möglich, ausweitbar auf 10 ha bei Vorlage eines Ökologiekonzepts
- Ausschlusskriterien (z.B. hochwertige Böden) und Eignungskriterien (z.B. Flächen um höherrangige Verkehrsverbindungen) bestimmen die Zonen
- Zusätzliche Limitierung durch Mindestnähe zu existierenden Umspannwerken
- Widmungskompetenz der Flächen liegt weiterhin bei den Gemeinde
- Genehmigungsverfahren (Naturschutz etc.) werden nicht erleichtert
- 4% der eingemeldeten Zonen (30.000 ha) wurden tatsächlich zoniert, zur Prüfung gelangten 18.000 ha
- Begutachtungsfrist des Entwurfs läuft bis 21. September 2022
Weitere Informationen: