In Kärnten stehen Ihnen aktuell folgende Fördermöglichkeiten für Photovoltaik zur Verfügung:
Weitere Informationen
Diese Richtlinie gilt seit 1. Juni 2020. Es ist noch Förderbudget vorhanden und Förderanträge können bis Ende 2021 eingebracht werden.
Ansuchen können Kärntner Gemeinden und Betriebe im überwiegenden Eigentum von Kärntner Gemeinden. Die Förderung gilt nicht für Inselanlagen oder gebrauchte Module.
Gesamt wird 1 Mio. zur Verfügung gestellt.
WOHNBAUFÖRDERUNG
Gefördert wird die Schaffung von Wohnungen und Wohnräumen durch
Eigenheim (Haus): Bonus für die Installation einer PV-Anlage von 1.000,- pro kWp | max. 8.000,-
Eigenheim (Wohnung): Bonus für die Installation einer PV-Anlage von 480,- pro kWp | max. 3.840,-
WOHNHAUSSANIERUNG
Gefördert wird die erstmalige Errichtung einer Photovoltaikanlage. Bei Eigenheimen und sonstigen Gebäuden bis zu zwei Wohnungen ist eine Leistung der PV-Anlage von mind. 1 kWp erforderlich. Die Erweiterung von bestehenden Anlagen sowie der Einbau von gebrauchten PV-Modulen oder Anlagen, die in Eigenregie errichtet werden, sind nicht förderbar.
Förderbar sind freistehende Anlagen, Aufdachanlagen sowie gebäudeintegrierte Photovoltaik–Anlagen. Die PVAnlagen müssen auf Eigengrund und in unmittelbarer Nähe des Förderobjektes errichtet werden.
Bei Eigenheimen und sonstigen Gebäuden bis zu zwei Wohnungen beträgt die Förderung maximal € 480 pro kWp und ist bis max. 8 kWp – € 3.840 begrenzt.
Bei Wohngebäuden mit mehr als zwei Wohnungen und bei Wohnheimen ist eine Leistung der PV-Anlage von mind. 6 kWp erforderlich. Die Höhe der förderbaren Kosten ist mit € 2.000 pro installiertem Kilowattpeak, maximal bis zu € 8.000 für 4 kWp je Wohneinheit/Heimplatz begrenzt.
Bauanzeige: PV-Anlagen mit einer Kollektorfläche bis 40m²
Baugenehmigung: PV-Anlagen mit einer Kollektorfläche ab 41m²
Keine Genehmigung: PV-Anlagen mit einer Leistung bis 5 kW
Vereinfachtes Genehmigungsverfahren: PV-Anlagen mit einer Leistung von 6 kW bis 500 kW
Hinweis: Die elektrizitätswirtschaftsrechtliche Genehmigungspflicht besteht nicht für in die Gebäudehülle integrierte oder unmittelbar daran befestigte PV-Anlagen.
Ordentliches Genehmigungsverfahren: PV-Anlagen mit einer Leistung ab 501 kW
Hinweis: Die elektrizitätswirtschaftsrechtliche Genehmigungspflicht besteht nicht für in die Gebäudehülle integrierte oder unmittelbar daran befestigte PV-Anlagen.
Für freistehende PV-Anlagen ist eine entsprechende Widmungsvoraussetzung vorgeschrieben. Photovoltaikanlagen dürfen nur auf Grünflächen errichtet werden, die im Flächenwidmungsplan als „Grünland-Photovoltaikanlage“ gewidmet sind.
In der freien Landschaft benötigt die Errichtung von Windkraftanlagen und Photovoltaikanlagen sowie Freileitungen mit einer Netzspannung über 36 kV eine Bewilligung.
Keine Bewilligung ist notwendig bei einer Kollektorfläche bis max. 40 m² sowie auf oder an Gebäuden und auf das als landwirtschaftliche Hofstelle gewidmete Fläche.
Sollten einmal keine Landesförderungen in Ihrem Bundesland zur Verfügung stehen, werfen Sie auch einen Blick auf die bundesweiten Förderungen!
Hier können Sie die richtigen PV- und Speicherprofis in Ihrer Nähe suchen.
Der Solar-Potenzial-Kataster gibt Auskunft, wie gut bestehende Dachflächen für die solare Nutzung geeignet sind. Die Ergebnisse der Solarpotenzialanalyse sind im Internet publiziert.