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Erlass: Befreiung der Elektrizitätsabgabe für PV-Anlagen

Gemeinsam mit der Ötscherlandtreuhand Steuerberatungs GmbH haben wir eine Zusammenfassung der wichtigsten Punkte des Erlasses erarbeitet. Besonders erfreulich ist die erzielte Fristverlängerung zur Meldung an das Finanzamt für bestehende Anlagen.

Nähere Regelung zum Begriff „Selbsterzeugung“: Eine Selbsterzeugung kann auch dann vorliegen, wenn sich die PV-Anlage nicht im Eigentum der begünstigten Elektrizitätserzeuger befindet. Die Steuerbefreiung gilt demnach auch für Contracting-Modelle oder leasingfinanzierte PV-Anlagen.

Erzeugergemeinschaft: Eine Weiterleitung des Stroms innerhalb einer Erzeugergemeinschaft für Zwecke des Eigenverbrauchs, auch wenn dabei niedrige Ebenen öffentlicher Netze eingesetzt werden, ist steuerbefreit. Auch die Zwischenspeicherung oder zwischenzeitliche Einspeisung ins öffentl. Netz und die spätere Wiederentnahme ist steuerbefreit.

PV-Anlagen mit einem Selbstverbrauch bis 25.000 kWh pro Jahr: Es besteht eine Steuerbefreiung und die PV-Anlage unterliegt nicht der Anzeigenpflicht beim Finanzamt.

PV-Anlagen mit einem Selbstverbrauch über 25.000 kWh pro Jahr: Es besteht eine grundsätzliche Steuerbefreiung aber die PV-Anlage muss beim Finanzamt angezeigt werden.

  • Neue Anlagen:
    • Neue Anlagen sind binnen 4 Wochen nach der Inbetriebnahme beim Finanzamt zu melden. Sie können die PV-Anlage formlos beim Finanzamt mittels Finanz-Online (unter dem Punkt sonstige Services/ sonstige Anträge/ sonstige Anbringen & Anfragen) übermitteln bis es ein eigenes Formular dazu geben wird.
    • Basierend auf der AGVO ist das Finanzamt ab einem Betrag von EUR 500.000,- für in Anspruch genommenen Steuervorteilen, zu verständigen. Es folgt eine Veröffentlichung und Berichterstattung an die EU-Kommission.
    • Zudem ist jährlich eine Erklärung abzugeben mit Aufzeichnungen über die erzeugte Strommenge, den Selbstverbrauch und die ins öffentliche Netz eingespeiste Strommenge.
    • Eine Veranlagung unterbleibt, wenn die Abgabenschuld weniger als 50 EUR/Jahr beträgt.
  • Bestandsanlagen: 
    • Die Inanspruchnahme der Befreiung ist rückwirkend ab 01.01.2020 möglich. Die PV-Anlage muss beim Finanzamt angezeigt werden. Die Frist zur Anzeige von Bestandsanlagen ist der 31.03.2021. Nachdem die Frist sehr kurz bemessen war, akzeptiert das Finanzamt auch eine „unvollständige“ Anzeige. Eine Nachreichung aller Details und Unterlagen kann bis 31.05.2021 erfolgen. Sie können die PV-Anlage formlos beim Finanzamt mittels Brief (Vorlage dazu senden wir Ihnen im Anhang mit) oder mittels Finanz-Online (unter dem Punkt sonstige Services/ sonstige Anträge/ sonstige Anbringen & Anfragen) übermitteln.
    • Die rückwirkende Befreiung gilt in beihilfenrechtlicher Hinsicht, für Anlagen die bis 31.03.2020 in Betrieb genommen wurden, gestützt auf die De-minimis-Beihilfen-Verordnung. Für Anlagen die ab 01.04.2020 in Betrieb genommen wurde gilt die AGVO. Bei den De-Minimis-Beihilfen gibt es max. EUR 200.000,- Steuervorteil für 3 Jahre. Darüber hinausgehende Steuerbefreiungen sind in diesem Zeitraum nicht mehr möglich. Bei der Anwendung der AGVO ist das Finanzamt ab einem Betrag von EUR 500.000,- für in Anspruch genommenen Steuervorteilen, zu verständigen. Es folgt eine Veröffentlichung und Berichterstattung an die EU-Kommission. 
    • Zudem ist jährlich eine Erklärung abzugeben mit Aufzeichnungen über die erzeugte Strommenge, den Selbstverbrauch und die ins öffentliche Netz eingespeiste Strommenge.
    • Eine Veranlagung unterbleibt, wenn die Abgabenschuld weniger als 50 EUR/Jahr beträgt .
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