Netzthemen

Neuerungen im Bereich Stromnetz

Die Novelle des ElWOG (Juli 2022) bringt einige Neuerungen im Bereich der Stromnetze. Hier finden Sie alle Vorgaben rund um den Netzanschluss von PV-Anlagen und Stromspeicher zusammengefasst.

Sie finden hier die wichtigsten Informationen rund um den Anschluss von PV-Anlagen und Stromspeicher an das Stromnetz (u.a. Netzzutritt, Netzkapazität und Netzentgelt/pauschale

Speziell behandelt werden:

  • Die Allgemeine Anschlusspflicht für Verteilnetzbetreiber.
  • Der vereinfachte Netzzutritt von PV-Anlagen bis 20 kWp.
  • Die vorgeschriebene Transparenz von Netzkapazitäten.
  • Die pauschalisierten Netzzutrittsentgelte.

Das Elektrizitätswirtschafts- und Organisationsgesetz (kurz ElWOG) fasst die wesentlichsten gesetzlichen Grundlagen rund um den Netzanschluss zusammen.

Zur korrekten Berechnung des Netzzutrittsentgelts von PV-Anlagen stellt die E-Control einen Leitfaden für den Netzanschluss, inkl. Musterbeispiele, zur Verfügung.

Wenn Sie mit der Qualität einer Dienstleistung Ihres Netzbetreibers nicht zufrieden sind, können Sie einen formlosen Streitschlichtungsantrag an die Schlichtungsstelle der E-Control richten. Sinnvollerweise sollten Sie vorher für einen Lösungsversuch den betroffenen Netzbetreiber kontaktiert haben.

Allgemeine Anschlusspflicht

  • Durch die im ElWOG eingeführte „Allgemeine Anschlusspflicht“ werden die Stromnetzbetreiber (genauer: die Verteilnetzbetreiber) dazu verpflichtet klare Bedingungen zu definieren zu denen ein Anschluss ans Netz möglich sein muss. Diese Grundlage des Netzzutrittsvertrages (oder laut Gesetzestext, des privatrechtlichen Vertrages) gilt sowohl für Verbraucher, als auch für Erzeuger von Strom. (§ 46 Abs 1 ElWOG)
  • Die „Allgemeine Anschlusspflicht“ legt außerdem fest, dass eine notwendige Optimierung, Verstärkungen oder ein Ausbau des Netzes kein Ausschlussgrund für die Einspeisung/Abnahme von elektrischer Energie sein darf. (§ 46 Abs 2 ElWOG) Einzig begründete Sicherheitsbedenken oder eine technische Inkompatibilität bilden mögliche Ausnahmen von der Allgemeinen Anschlusspflicht. (§ 46 Abs 3 ElWOG)
  • Weiters ist im Netzzugangsvertrag der Zeitpunkt der möglichen Inbetriebnahme vom Netzbetreiber anzuführen. (§ 46 Abs 4 ElWOG)
  • Diese mögliche Inbetriebnahme darf für Anlagen der Netzebenen 5 bis 7 maximal 12 Monaten nach Abschluss des Netzzugangsvertrags liegen. Bei Anlagen der Netzebenen 3 bis 4 sind es maximal 3 Jahre. Sofern für die beabsichtigten Maßnahmen behördliche Genehmigungen oder Verfahren benötigt werden, ist die Verfahrensdauer nicht in diese Frist einzurechnen. (§ 46 Abs 4 ElWOG)

Netzzutritt/NeTZzuGANG: NEUERUNGEN EAG

  • Anlagen mit einer Engpassleistung von 20 kW sind vom Netzbetreiber grundsätzlich an das Stromnetz anzuschließen. (Die Engpassleistung bezeichnet grob das schwächste Betriebsmittel innerhalb der Stromerzeugungsanlage.)  (§ 17a Abs 1 ElWOG)
  • Diesen Anlagen ist laut § 17a ElWOG im Ausmaß der bereits vereinbarten Netznutzung (die bestehende Bezugsleistung) das Einspeisen von Strom zu gewähren.
  • Da im Haushaltsbereich meist eine Bezugsleistung von 4 kW oder 8 kW besteht, sind PV-Anlagen bis zu einer Engpassleistung von 20 kW zwar ans Netz anzuschließen, der Netzbetreiber muss jedoch laut Gesetz meist nur eine Einspeiseleistung von 4 kW bzw. 8 kW erlauben.
  • Bei PV-Anlagen < 20 kW hat der Netzbetreiber innerhalb von 4 Wochen, ab vollständiger Anzeige, eine Zu- oder bei begründeten Sicherheitsbedenken oder technischer Inkompatibilität der Systemkomponenten, eine Absage zu machen. Sollte innerhalb von 4 Wochen keine Absage erteilt werden, gilt der Netzzugang als gewährt. (§ 17a Abs 3 bis 5 ElWOG). Die Verweigerung ist dem Netzbenutzer gegenüber nachvollziehbar zu begründen.
  • Eine Anzeige für Anlagen < 20 kW ist nach Angabe folgender Punkte vollständig (§ 17a Abs 1 & 2 ElWOG):
    1. Name und Anschrift des Netzbenutzers und Anschrift der anzuschließenden Anlage;
    2. bei neu zu errichtenden Anlagen: Lageplan;
    3. gewünschter Beginn der Einspeisung;
    4. Höchstleistung der Anlage in kW, die den tatsächlichen Kapazitätsbedürfnissen des Netzbenutzers entspricht;
    5. Anzahl und Lage der Zählerplätze;
    6. Anlagen- und Betriebsart (wie z.B. Photovoltaikanlage, Kleinwasserkraftwerk, Voll- oder Überschusseinspeisung);
    7. prognostizierte Jahresmenge in kWh;
    8. bei gemeinschaftlichen Erzeugungsanlagen die in § 16a ElWOG genannten Informationen.
  • Bei Anlagen bis 250 kW kann die Einspeiseleistung zeitweise oder generell auf einen vereinbarten Maximalwert reduziert werden, wenn ohne Reduktion kein sicherer und effizienten Netzbetrieb möglich wäre. Die Einschränkung darf max. 1% der Maximalkapazität am Netzanschlusspunkt betragen und ist im Netzzugangsvertrag festzuhalten. (§ 54 Abs 5 ElWOG)

NETZZUTRITT/NETZZUGANG: FRISTEN und Anforderungen

  • Neben den oben aufgeführten Neuerung für Kleinanlagen erläutert die Netzdienstleistungsverordnung (END-VO 2012) allgemein gültigen Fristen für alle Anlagengrößen. 
  • Laut END-VO 2012 (§ 3 und § 4), hat der Verteilnetzbetreiber 14 Tage (Netzebene 7) bzw. 1 Monat (Netzebene 1 bis 6) Zeit, um einen Kostenvoranschlag für den Netzzutritt/Netzzugang vorzulegen. Der Kostenvoranschlag hat das Netzbereitstellungsentgelt und das Netzzutrittsentgelt zu enthalten.
    • Das Netzbereitstellungsentgelt ist für die Strombezugsleistung und den Ausbau/die Instandhaltung des dahinter liegenden Stromnetzes zu zahlen. Dieses beträgt für die Netzebenen 6 und 7 zwischen 100 €/kW und 250 €/kW (Bezugsleistung) und ist im Detail festgelegt in der Systemnutzungsentgelte Verordnung.
    • Das Netzzutrittsentgelt ist für die erstmalige Herstellung des Netzanschlusses oder die Abänderung eines Anschlusses infolge einer Erhöhung der Anschlussleistung zu zahlen und wird nach der Engpassleistung der Anlage (bei PV-Anlagen ist dies oftmals die Wechselrichterleistung) pauschal nach der unten angeführten Tabelle berechnet. Wichtig: Das Netzzutrittsentgelt ist daher nicht für den Netzausbau sondern nur für den Anschluss an das Stromnetz vorgesehen. 
  • Die angegebene Frist gilt ab der vollständigen Einreichung eines Antrages.
  • Ein Antrag ist als vollständig zu betrachten, sobald die unten angeführten Mindestinformationen vorliegen.
    • Mindestinformationen für einen Netzzutrittsantrag (§ 3 Abs 3 END-VO 2012):
      1. Name und Anschrift des Antragstellers bzw. des Netzzugangsberechtigten und Anschrift des anzuschließenden Objekts;
      2. Bei Netzbenutzern mit der Ausnahme von Haushaltskunden: Höchstleistung in kW, die den tatsächlichen Kapazitätsbedürfnissen des Netzbenutzers entspricht;
      3. Gewünschter Beginn der Belieferung oder Einspeisung;
      4. Bei Netzbenutzern der Netzebenen 1 bis 6 zusätzlich: Projektpläne und technische Unterlagen, je nach Anforderung des Verteilernetzbetreibers;
      5. Anzahl und Lage der Zählerplätze (falls bekannt)
      6. Bei neu zu errichtenden Anlagen: Lageplan (falls für Planung des Verteilernetzbetreibers notwendig);
    • Mindestinformationen für einen Netzzugangsantrag (§ 4 Abs 2 END-VO 2012):
      1. Name und Anschrift des Antragstellers bzw. des Netzzugangsberechtigten und Anschrift der anzuschließenden Anlage;
      2. Gewünschter Beginn der Belieferung und Lieferant (sofern bereits bekannt) oder gewünschter Beginn der Einspeisung und Abnehmer (sofern bereits bekannt);
      3. Bei Netzbenutzern mit der Ausnahme von Haushaltskunden: Höchstleistung in kW, die den tatsächlichen Kapazitätsbedürfnissen des Netzbenutzers entspricht;
      4. Art des Netzbenutzers: Haushalt, Gewerbe, Landwirtschaft, Einspeiser;
      5. Bei maßgeblichen Änderungen der Anlage: Fertigstellungsmeldung eines konzessionierten Befugten.
  • Definitionen
    • „Netzzutritt“: Die erstmalige Herstellung eines Netzanschlusses oder die Erhöhung der Anschlussleistung eines bestehenden Netzanschlusses (§ 7 Z 56 ElWOG)
    • „Netzzugang“: Die Nutzung eines Netzsystems (§ 7 Z 53 ElWOG)

Netzkapazitäten

  • Verfügbare bzw. gebuchte Kapazitäten je Umspannwerk (Netzebene 4) sind vom Netzbetreiber mindestens quartalsweise zu veröffentlichen. (§ 20 Abs 1 ElWOG)
  • Der Netzbetreiber kann im Netzzugangsvertrag für gebuchte Netzkapazitäten eine Anzahlung (Reugeld) auf das voraussichtliche Netzzutrittsentgelt verlangen. Die Reservierung erlischt und die Anzahlung verfällt, wenn die reservierte Kapazität nicht innerhalb von zwölf Monaten ab Reservierung in Anspruch genommen wird. Getätigte, aber verfallene Anzahlungen fließen dem Fördermittelkonto der EAG Förderabwicklungsstelle zu. (§ 20 Abs 2 ElWOG)

Netzzutrittsentgelte/Pauschale

  • Für den Anschluss von Erzeugungsanlagen auf den Netzebenen 3 bis 7 ist ein österreichweit gültiges und nach der Engpassleistung pauschalisiertes Netzzutrittsentgelt zu zahlen. (§ 54 Abs 3, 4 ElWOG) (siehe Tabelle)
  • Für PV-Anlagen bis 20 kWp ist, im Ausmaß des bestehenden Netzanschlusses, kein zusätzliches Netzzutrittsentgelt zu entrichten. (§ 17a Abs 6 ElWOG)
  • Die bestehende Anschlussleistung ist bei der Berechnung des Netzzutrittsentgelts abzuziehen.
  • Das  Netzzutrittsentgelt bemisst sich an der Engpassleistung der Erzeugungsanlage.
  • Erst wenn die tatsächlichen Kosten, die der Netzbetreiber für den Netzanschluss zu leisten hat, mehr als 175 Euro pro kWp betragen, können die diesen Betrag überschreitenden Kosten dem Netzbenutzer gesondert in Rechnung gestellt werden. (§ 54 Abs 4 ElWOG) 
EAG Netzzutrittspauschalen

Leitfaden für den Netzanschluss

Zur korrekten Berechnung des Netzzutrittsentgelts (mittels Pauschale) von PV-Anlagen stellt die E-Control einen Leitfaden für den Netzanschluss, inkl. Musterbeispiele, zur Verfügung. 

In unserer EAG-Inforeihe erklärt Ihnen unter anderem Rechtsanwalt Florian Stangl alles Wichtige zu den Änderungen im Bereich des Netzanschlusses. Hineinhören lohnt sich!