Investitionsförderung PV & Stromspeicher
Erneuerbaren Ausbau Gesetz
Investitionszuschuss Photovoltaik UND STROMSPEICHER
Förderung für die Neuerrichtung oder Erweiterung von PV-Anlagen und damit in Zusammenhang gleichzeitig errichteter neuer Stromspeicher im Kalenderjahr 2023. Bei Investitionszuschüssen handelt es sich um einen einmaligen Zuschuss zur PV- sowie Stromspeicheranlage. Bei PV-Anlagen wird jedes einzelne kWp, bei Stromspeicher wird jede einzelne kWh, mit einem bestimmten Fördersatz (€/kWp bzw. €/kWh) unterstützt.
Anträge auf Gewährung von Investitionszuschüssen für PV-Anlagen und Stromspeicher können zu den jeweiligen Fördercalls eingebracht werden. Nach Beginn der Ticketziehung ist die Vervollständigung bei Einreichung ab dem Folgetag (18 h später) möglich. Förderanträge ab dem zweiten Tag des Fördercalls können sofort mit der Vervollständigung des Antrags fortsetzen.
Der Förderantrag ist innerhalb von 168 Stunden (7 Tage) ab Ticketziehung zu vervollständigen. Informationen zur Möglichkeit der Vervollständigung befinden sich auch im Bestätigungsmail nach Ticketziehung.
Bitte beachten Sie: Ein Förderantrag kann NUR auf der Homepage der OeMAG gestellt werden. Einen ausführlichen Leitfaden zur Antragstellung finden Sie hier.
Anwendbar für
- PV-Neuanlagen/Erweiterungen für die ersten 1.000 kWp
- neue Stromspeicher bis 50 kWh (mind. 0,5 kWh/kWp)
- natürliche und juristische Personen
- Projekte bei denen zum Zeitpunkt der Antragstellung
- mit den Arbeiten noch nicht begonnen wurde (ausgenommen Privatpersonen; Definition „Beginn der Arbeiten“ s. Verordnung)
- alle für die Errichtung oder Erweiterung erforderlichen Genehmigungen/Anzeigen in 1. Instanz und der Zählpunkt vorliegen
- Antragsteller*in kann eine natürliche oder juristische Person sein .
- Die Antragstellung ist vor Projektbeginn erforderlich. Vor Antragstellung dürfen die Arbeiten noch nicht begonnen haben oder rechtsverbindlich beauftragt worden sein. Falls erforderlich müssen Anzeigen/Genehmigungen bereits vorliegen (siehe v.a. auch § 9 VO).
AUSNAHME: Verbraucher*innen (im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 2 KSchG) können einen Antrag auf Förderung (abweichend von § 8 Abs. 1 VO) auch nach Beginn der Arbeiten stellen. Der Beginn der Arbeiten darf in diesem Fall NICHT vor dem 21. April 2022 liegen. Der Antrag auf Förderung ist ABER jedenfalls vor Inbetriebnahme der zu fördernden Maßnahme einzubringen (§ 8 Abs. 2 VO). - Privatpersonen Kategorie A und B: Kann der Antrag aufgrund beschränkter Fördermittel nicht gefördert werden, wird der Förderantrag in den Kategorien A und B von Privatpersonen zur Förderung an den Klima- und Energiefonds weitergeleitet. Die Bedingungen und Fördersätze für den Antrag sind ident.
- Privatpersonen Kategorie C und D, Unternehmen: Kann der Antrag aufgrund beschränkter Fördermittel nicht gefördert werden, ist der Förderantrag von Unternehmen neuerlich bei der Förderstelle EAG einzureichen. Handelt es sich um das exakt gleiche Projekt bleibt der Anreizeffekt und damit die Förderwürdigkeit erhalten, auch wenn zwischenzeitlich mit den Arbeiten begonnen wurde.
- Antragstellung ist nur zu den vorgegebenen Fördercalls möglich.
- Antragstellung erfolgt auf elektronischem Weg bei der EAG-Abwicklungsstelle (OeMAG).
- Der aktuelle Stand der Technik ist einzuhalten und die Anlage ist von einer befugten Fachfirma fach- und normgerecht zu erreichten/erweitern.
- Errichtung nur eines Stromspeichers allein wird nicht gefördert. Die Erweiterung eines vorhandenen Stromspeichers ist ebenso nicht förderfähig.
- Bei Freiflächenanlagen ist, falls örtliche Zäunungsmaßnahmen erforderlich sind, die Querbarkeit (insb. für Kleinsäuger, Reptilien, Amphibien) der Zäune zu gewährleisten, bspw. durch Abstand Zaun zu Boden mind. 20 cm oder geeignet große Maschenweiten des Zaunes im bodennahen Bereich. Bescheidauflagen mit abweichenden Vorgaben sind jedoch umzusetzen.
- Anlagen auf einer landwirtschaftlich genutzten Fläche oder einer Fläche im Grünland:
- Eine rückstandslose Rückbaubarkeit der Anlage (Anlageninfrastruktur, Fundamentierung, Verankerung) ist sicherzustellen. Kommt es beim Auf- oder Abbau der Anlage zu einer Verschlechterung der Bodenstruktur, müssen geeignete Maßnahmen zur Verbesserung der Bodenstruktur ergriffen werden, um den ursprünglichen Zustand soweit wie möglich wiederherzustellen.
- Der Abstand der Modultischunterkante zum Boden muss mind. 80 cm und Reihenabstände, gemessen zwischen den gegenüberliegenden Modulflächen, mind. 2 m betragen. Ausgenommen davon sind innovative Photovoltaikanlagen sowie Photovoltaikanalgen mit Nachführsystemen.
- Fünf von zehn Bewirtschaftungs- bzw. Biodiversitätsmaßnahmen sind einzuhalten (s. § 6 VO). Dies gilt nicht für Agri-Photovoltaikanlagen und innovative Anlagen.
- Kombinationen mit weiteren bundes-, landes- und gemeinderechtlichen Förderungen sind grundsätzlich unter Einhaltung der beihilferechtlichen Förderhöchstgrenzen möglich in den PV-Kategorien A, B und C sowie für innovative Photovoltaikanlagen gemäß § 6 Abs. 5 VO (mit und ohne Stromspeicher).
- Vergaberechtliche Bestimmungen sind zu beachten. Unterliegt der Förderwerber keinen vergaberechtlichen Bestimmungen, kann die EAG‑Förderabwicklungsstelle den Förderwerber im Bedarfsfall (soweit in Höhe des geschätzten Auftragswertes zweckmäßig) auffordern, zu Vergleichszwecken zumindest zwei Angebote einzuholen und vorzulegen.
Fördersätze 2023
Kategorie A | 285 €/kWp* | fixer Fördersatz, Reihung der Förderanträge nach First Come-First Served |
Kategorie B | 250 €/kWp* | |
Kategorie C | 160 €/kWp (maximal)** | maximaler Fördersatz ist vorgegeben; zwingende Angabe des Förderbedarfs/kWp (bis zum max. Fördersatz); Reihung der Förderanträge erfolgt nach der Höhe des angegebenen Förderbedarfs („verkehrtes Bieterverfahren“); bei gleichem Wert erfolgt die Reihung nach dem Zeitpunkt der Antragstellung |
Kategorie D | 140 €/kWp (maximal)** |
Stromspeicher | 200 €/kWh (nur in Kombination mit einer neu errichteten oder erweiterten PV-Anlage) | fixer Fördersatz; Reihung ist an zwingend einzureichende PV-Anlage gekoppelt |
* Von dem bei einem Fördercall in den PV-Kategorien A und B zur Verfügung stehenden Fördermitteln werden max. 20% für Anträge von Förderwerber*innen verwendet, die keine Verbraucher*innen im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 2 KSchG sind.
** Reihung der Förderanträge nach zwingend anzugebendem Förderbedarf/kWp. Daher: Angabe des max. Förderbedarfs oder geringer im Zuge der Förderantragstellung
Reihung der Anträge: Bitte beachten Sie, dass folgende Reihungskriterien für die Förderanträge (Photovoltaik und Stromspeicher) maßgeblich sind:
- Kategorie A (0,01 – 10 kWp) und Kategorie B (> 10 – 20 kWp): Einreichzeitpunkt („first-come-first-served“)
- Kategorie C (> 20 – 100 kWp) und Kategorie D (> 100 – 1.000 kWp): Förderbedarf in Euro/kWp und Einreichzeitpunkt
Als Zeitpunkt des Einlangens eines Antrages gilt der Eingang des vollständigen Ticketantrages. ACHTUNG: Werden an einem Kalendertag mehrere Ticketanträge, die dieselbe Anlage (Zählpunktbezeichnung) betreffen, eingebracht, ist nur das letzte Ticket gültig. Der Antrag kann somit nur mit dem zuletzt gezogenen Ticket vervollständigt werden!
Förderbedarf: Es ist die Höhe, der für das Vorhaben benötigten, öffentlichen Finanzierung in Euro pro kWp (bezogen auf den jeweiligen Fördersatz laut EAG-InvestitionszuschüsseVO Strom) einzugeben. Achtung: Der Förderbedarf kann nach Einreichung des Antrages nicht mehr verändert werden!
Kategoriezuteilung (A, B, C oder D): Der Förderantrag wird automatisch anhand der Engpassleistung in kWp im gezogenen Ticket einer Kategorie (A, B, C oder D) zugeordnet. Sollte die Leistung in kWp im Ticket nicht mit der Kategorie übereinstimmen, muss ein neues Ticket innerhalb des Fördercalls gezogen und damit ein neuer Antrag eingereicht werden.
Beispiel Berechnung PV-Anlage:
- Leistung: 15 kWpeak (gemäß Angabe des Förderwerbers)
- Förderfähige Kosten: EUR 15.000 (gemäß Angabe des Förderwerbers)
- Kosten der Referenzanlage: EUR 6.810 (gemäß Gutachten)
- Unternehmensgröße des Antragstellers: kleines Unternehmen (gemäß Angabe des Förderwerbers)
Fördergrenze | Ergebnis |
Leistungskriterium (angegebener Förderbedarf 250 EUR/kWp * 15 kWpeak) | EUR 3.750,00 |
Kostenkriterium (max. 30%; EUR 15.000 * 0,3) | EUR 4.500,00 |
Höhe der benötigten Förderung (Angabe des Förderwerbers) | EUR 5.000,00 |
Beihilfeintensität (Beihilfefähige Kosten: EUR 15.000 – EUR 6.810 = EUR 8.190; max. 65% von EUR 8.190 = EUR 5.323,50) | EUR 5.323,50 |
Maximale Förderhöhe (Gewährung) | EUR 3.750,00 |
Termin Fördercall 2023
Kategorie A (Anlage 1 kWp bis 10 kWp)
- 23.03.2023 – 06.04.2023
- 14.06.2023 – 28.06.2023
- 23.08.2023 – 06.09.2023
- 09.10.2023 – 23.10.2023
Kategorie B (Anlage >10 kWp bis 20 kWp)
- 23.03.2023 – 06.04.2023
- 14.06.2023 – 28.06.2023
- 23.08.2023 – 06.09.2023
- 09.10.2023 – 23.10.2023
Kategorie C (Anlage >20 kWp bis 100 kWp)
- 23.03.2023 – 06.04.2023
- 14.06.2023 – 28.06.2023
- 09.10.2023 – 23.10.2023
Kategorie D (Anlage >100 kWp bis 1.000 kWp)
- 23.03.2023 – 06.04.2023
- 14.06.2023 – 28.06.2023
- 09.10.2023 – 23.10.2023
Innovative PV-Anlagen erhalten einen Zuschlag von 30%. Als Innovative PV-Anlagen zählen (§ 6 Abs. 5 VO):
- Gebäudeintegrierte Anlagen mit mind. einer der folgenden Funktionen:
- mechanische Steifigkeit oder strukturelle Integrität;
- primärer Wetterschutz;
- Beschattung, Tageslicht oder Wärmedämmung;
- Brand- oder Lärmschutz;
- Trennung zwischen Innen- und Außenbereich;
- Schutz oder Sicherheit.
- Schwimmende Anlagen auf durch bauliche Eingriffe geschaffenem Wasserkörper
- Anlagen als Parkplatzüberdachung auf befestigten Flächen bei zumindest 10 Stellplätzen/Fahrradabstellplätzen
- Anlagen an Lärmschutzwänden und –wällen sowie Staumauern
- Agri-Photovoltaikanlagen, wenn vertikal montierte PV-Module oder aufgeständerte Module mit einer Höhe der Modultischunterkante von mindestens 2 m über ebenem Boden
Anlagen auf landwirtschaftlich genutzter Fläche oder einer Fläche im Grünland erhalten einen Abschlag von 25 % auf den Fördersatz (§ 6 VO)
Ausnahmen:
- eine Agri-Photovoltaikanlage
Vorgaben: landwirtschaftliche Hauptnutzung (im Fall von tierischen Erzeugnissen mind. 1 Großvieheinheit/Hektar) und gleichmäßige Verteilung der PV-Module über die Gesamtfläche; mind. 75 % der Gesamtfläche muss zur LW-Produktion genutzt werden - PV auf/an einem Gebäude oder einer baulichen Anlage, das oder die zu einem anderen Zweck als der Erzeugung von Strom aus Photovoltaikanlagen zumindest drei Jahre vor Antragstellung auf Förderung fertiggestellt wurde
- eine Anlage auf einem durch bauliche Eingriffe geschaffenem Wasserkörper
- eine Anlage auf einer geschlossenen oder genehmigten Deponiefläche oder einer Altlast
- eine Anlage auf einem Bergbau- oder Infrastrukturstandort
- eine Anlage auf einer militärischen Fläche mit Ausnahme von militärischen Übungsgeländen
Erforderliche Informationen/Unterlagen im Zuge der Antragstellung (§ 9 VO):
- Name, Anschrift, Telefonnummer, E-Mail-Adresse und Bankverbindung des Förderwerbers; bei Personengesellschaften und juristischen Personen zusätzlich Sitz, ggf. Firmenbuchnummer, Name einer natürlichen Person, die zur Vertretung für alle Handlungen nach den Bestimmungen des EAG und dieser VO bevollmächtigt ist; bei Unternehmen noch Name und Größe des Unternehmens (Anzahl der Mitarbeiter)
- Beschreibung des Vorhabens mit Angabe des Beginns der Arbeiten und des Abschlusses
- Standort oder geplanten Standort des Vorhabens
- Kosten des Vorhabens
- Art der Beihilfe und Höhe der für das Vorhaben benötigten öffentlichen Finanzierung
- Technische Projektbeschreibung
- Bestätigung über die Möglichkeit eines Anschlusses an das Bahnstromnetz/öffentliche Netz
- Zusammenstellung der Investitionskosten
- Nachweis über die erforderlichen Genehmigungen in erster Instanz oder Anzeigen
- Verpflichtungserklärung zur Einhaltung der vorgegebenen Parameter der Ausgestaltung einer PV-Freiflächenanlage auf landwirtschaftl. genutzter Fläche oder Grünland (§9 Abs. 2 Z 3 VO)
Bei Agri-Photovoltaikanlagen (§ 6 Abs. 3 VO) sowie innovativen Agri-Photovoltaikanlagen (§ 6 Abs. 5 Z 5 VO): Vorlage eines landwirtschaftlichen Nutzungskonzepts zur Darstellung der landwirtschaftlichen Tätigkeit. Inhalt Nutzungskonzept:
- allgemeinen Informationen zum Landwirtschaftsbetrieb (Betriebsnummer, Besitzverhältnisse, Betriebsgröße)
- detaillierte Beschreibung welche Art der landwirtschaftlichen Hauptnutzung aktuell durchgeführt wird sowie in den zehn Jahren nach Inbetriebnahme geplant ist
- Informationen zur gleichmäßigen Verteilung der PV-Module auf der Gesamtfläche, sodass die landwirtschaftliche Nutzung der Fläche auf mindestens 75% der Gesamtfläche in einer für eine landwirtschaftliche Nutzung üblichen Weise möglich ist. Der Abstand zwischen den einzelnen Pfosten relativ zur Bewirtschaftungslinie muss so groß sein, dass die geplante Landnutzungsform zur Produktion von pflanzlichen oder tierischen Erzeugnissen möglich ist. Die Art der Aufständerung muss die Bearbeitbarkeit der Fläche sicherstellen.
- Informationen zum Flächenverlust: Der Flächenverlust an der Gesamtfläche durch Aufbauten, Unterkonstruktionen sowie Anlageninfrastruktur darf höchstens 7% der Gesamtfläche betragen. Die restliche Fläche muss für Maßnahmen zur Erhöhung der Biodiversität genutzt werden. Bei Schotterung muss Schotterrasen verwendet werden.
- Abgabe einer Verpflichtungserklärung, dass die Bewirtschaftung der gesamten landwirtschaftlich nutzbaren Fläche sichergestellt ist; dass die Wasserverfügbarkeit an die Wachstumsbedingungen der Kultur und Biodiversitätsflächen angepasst ist; dass auf eine möglichst homogene Verteilung des Niederschlagswassers auf der landwirtschaftlich genutzten Fläche geachtet wird; dass das Auftreten von Erosion und Verschlämmung auf Grund von Wasserabtropfkanten durch die Konstruktion der Anlage minimiert wird.
Änderungen der landwirtschaftlichen Nutzung nach Errichtung der Anlage sind unter Einhaltung der Vorgaben und Freigabe der Förderstelle zulässig. Bei Vorliegen eines unzureichenden Nutzungskonzeptes wird von einer Gewährung des Investitionszuschusses abgesehen.
Ablauf der Antragstellung:
- Anträge auf Gewährung von Investitionszuschüssen für PV-Anlagen und Stromspeicher können zu den Fördercalls eingebracht werden.
Nach Beginn der Ticketziehung ist die Vervollständigung erst ab dem Folgetag möglich. Die Information zur Möglichkeit der Vervollständigung finden Sie in Ihrem Bestätigungsmail nach Ticketziehung. - Ein Förderantrag kann nur dann bei der Ökostromabwicklungsstelle eingebracht werden, sofern mit der Errichtung bzw. Revitalisierung der Anlage zu diesem Zeitpunkt noch nicht begonnen wurde. AUSNAHME: Verbraucher*innen (im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 2 KSchG) können einen Antrag auf Förderung (abweichend von § 8 Abs. 1 VO) auch nach Beginn der Arbeiten stellen. Der Beginn der Arbeiten darf in diesem Fall NICHT vor dem 21. April 2022 liegen. Der Antrag auf Förderung ist ABER jedenfalls vor Inbetriebnahme der zu fördernden Maßnahme einzubringen (s. § 8 Abs. 2 VO).
- Ticketziehung: Steigen Sie zu den jeweiligen Förderrcalls ausschließlich über die OeMAG-Homepage (www.oem-ag.at) ein. Löschen Sie ggf. vorher gespeicherte COOKIE-Dateien, Browserverlauf und Cache.
- Auszahlung des Zuschusses erfolgt nach erfolgter Inbetriebnahme der Anlage und Prüfung der vollständigen Endabrechnungsunterlagen.
- Die Abrechnung der Anlage hat innerhalb von 6 Monaten nach Ende der Frist für die Inbetriebnahme bei der Förderstelle auf elektronischem Weg zu erfolgen (§ 13 VO). Verlängerung einmalig möglich, andernfalls Verfall der Förderung.
- Eintragung in die Herkunftsnachweisdatenbank erforderlich und wird ggf. von Förderstelle übernommen.
- Verzögerungen oder wesentliche Änderungen des Projektes sind umgehend der Förderstelle zu melden und ihrerseits zu prüfen/erlauben.
- Erforderliche Unterlagen für die Abrechnung:
- Rechnungen und Zahlungsnachweise (Barzahlungen sind ausgeschlossen)
- Nachweis über die Inbetriebnahme
- vollständiges Prüfprotokoll eines befugten Unternehmers
- sofern es sich um eine PV-Anlage auf einer landwirtsch. genutzten Fläche od. einer Fläche im Grünland handelt, Fotos der Anlage (Front- und Seitenansicht, falls möglich auch Rückansicht) samt Wechselrichter und Fotos der Gesamtfläche (zur Überprüfung der Vorgaben gemäß § 4 und § 6 VO)
- Nachweis über Anschluss an das öffentliche Netz oder das Bahnstromnetz
- Bei Bedarf können seitens Förderstelle weitere Unterlagen eingefordert werden.
- Bücher und Belege sind für 10 Jahre nach Ende der Auszahlung aufzubewahren.
- Über Änderungen der landwirtschaftlichen Nutzung bei Agri-Photovoltaikanlagen ist die Förderstelle unverzüglich zu informieren und ihrerseits zu prüfen/erlauben.
- Werden Fördervorgaben nicht eingehalten sind gewährte Förderungen zurückzuzahlen (§ 15 VO).
Für eine erfolgreiche Ausschüttung einer Förderung müssen gesetzlich festgelegte Inbetriebnahmefristen/Errichtungsfristen eingehalten werden.
Wichtig: Eine Fristverlängerung kann nur beantragt werden, wenn die Verzögerung für eine Inbetriebnahme nicht selbst verschuldet ist (§ 55 Abs 8 EAG und § 56 Abs 14 EAG).
- PV-Anlage < 100 kW: 6 Monate nach Abschluss des Fördervertrages; zweimalige Verlängerung um bis zu neun Monate möglich
- PV-Anlage > 100 kW: 12 Monate nach Abschluss des Fördervertrages; einmalige Verlängerung um bis zu 12 Monate möglich
- Stromspeicher: Die Errichtungsfrist des Stromspeichers richtet sich nach der Errichtungsfrist der dazugehörigen PV-Anlage
Fristverlängerungen sind bei der Förderstelle zu beantragen: https://www.eag-abwicklungsstelle.at/kontakt
In unserer EAG-Inforeihe haben wir unter anderem die neuen Fördersysteme des Erneuerbaren Ausbau Gesetzes kurz und knackig erklärt. Hineinhören lohnt sich!