Unser Verband
Bundesverband Photovoltaic Austria
Der Bundesverband Photovoltaic Austria ist der kompetente, institutionelle Ansprechpartner für Photovoltaik, als tragende Säule in der Energieversorgung, Energiemanagement und Stromspeicherung. Wir sind die freiwillige und überparteiliche Interessenvertretung, zur Verbesserung der Rahmenbedingungen für die Photovoltaik- und Stromspeicherbranche in Österreich. Die Verbandstätigkeit ist nicht auf Gewinn ausgerichtet.

Im Mittelpunkt unserer Arbeit stehen eine aktive Öffentlichkeitsarbeit, umfassende Mitgliederbetreuung, Strategieentwicklung sowie der Aufbau von Netzwerken. Unsere Aufgabe ist es, die Branche mit einer starken Stimme gegenüber Politik, Wirtschaft und Öffentlichkeit zu vertreten und die notwendigen Rahmenbedingungen für eine der wichtigsten Zukunftstechnologien zu schaffen. Mit dem Rückgrat unserer Mitglieder gehen wir dieser Aufgabe täglich mit voller Kraft nach. Über 290 Betriebe und mehr als 80 private Interessierte zählen zu unseren Mitgliedern, die sich entlang der gesamten Wertschöpfungskette wiederfinden.
Wir haben alles rund um Photovoltaik (PV) und Stromspeicherung im Blick – das betrifft die Rahmenbedingungen für PV wie Gesetze im Bund, in den Ländern oder in der EU, ebenso wie Fördermittel, Stromnetze oder PV in der Land(wirt)schaft. Auch Brancheneinsteiger*innen liefern wir praktische Informationen. Wir betrachten Dach-PV, Freiflächen-PV und innovative PV-Projekte gleichermaßen.
Wir sind dort zu finden, wo es politische Intervention erfordert, fachkundige Einblicke gefragt sind und verstehen uns als Netzwerkknoten der Branche.
Unser Team
Sie möchten mit uns in Kontakt treten? Dann nutzen Sie bitte unser Kontaktformular oder rufen uns zu folgenden Zeiten an:
Montag bis Freitag 10-12 Uhr und 13-15 Uhr
Tel.: +43 (0) 1 522 35 81
Mitglieder und Presse
Sie sind PV Austria-Mitglied oder haben eine Presseanfrage und möchten uns direkt kontaktieren?
Dann nutzen Sie bitte unsere Kontaktmöglichkeiten exklusiv für Mitglieder und Pressevertreter*innen:
Tel.: +43 (0) 1 522 35 81 – 410 (Montag bis Donnerstag 9-17 Uhr; Freitag 9-15 Uhr)
Mail: verband@pvaustria.at

DI Vera
Immitzer
Geschäftsführung

Natascha
Effenberger, Bsc.
Newsletter, Homepage, Multimedia

Fabian
Janisch, MSc.
Technik Photovoltaik & Speicher, Energiewirtschaft

Julia
Kofler
Büroleitung, Controlling, Veranstaltungen, COVID19-Beauftragte

Judith
Pospischil, Bsc.
Presse, Veranstaltungen, Grafik & Design

DI Julia Stockklausner
Veranstaltungen, Mitgliederbetreuung, Social Media

Ilvie
Praktikantin, Arbeitstier & Bodenreinigung
Der Vorstand
Der Vorstand besteht aktuell aus neun Mitgliedern, die aus verschiedenen Bereichen der Photovoltaik- und der Stromspeicherbranche stammen, um alle Mitglieder-Interessen abzudecken. Es finden ca. zwölf Vorstandssitzungen pro Jahr statt. Die Vorstandsmitglieder kommen der Tätigkeit ehrenamtlich nach. Besonderer Wert wird auf regionale Ausrichtung gelegt. Die großen Langzeitziele werden jährlich gemeinsam vom Team und von den Vorstandsmitgliedern im Einklang mit den Interessen unserer Mitglieder erarbeitet.

Ing. Thomas Becker
Seit 2012 Geschäftsführer der ATB-Becker Photovoltaik GmbH, Mitarbeit in Normungsgremien und Forschungsprojekten
Themen im Verband: Stromnetz | Brandschutz | Montage | Fachkräfte | Stromspeicher

DI Ingram Eusch
Seit 2012 Geschäftsführer PVI GmbH Photovoltaic Installations
Themen im Verband: PV-Freifläche | Montage | Innovationen

Ing. Robert Fischer
Seit 2014 verantwortlich für den technischen Service der VARTA Storage GmbH in Österreich
Themen im Verband: Stromspeicher

Martin
Hackl
Seit 2010 Global Director Business Unit Solar Energy, Fronius International GmbH
Themen im Verband: Stromnetz | Stromspeicher

Mag. Alma Kahler
Seit 2022 Geschäftsbereichsleiterin Asset Entwicklung, Realisierung und Management bei Wien Energie
Themen im Verband: Freifläche | Brandschutz | Montage | Stromspeicher | Innovation

DI Dr. Kurt Leeb
Stv. Vorsitz
Seit 2017 Geschäftsführer der eww Anlagentechnik GmbH und MEA Solar
Themen im Verband: Stromnetz | Freifläche

Ing. Fritz Manschein, MSc.
Seit 1996 Geschäftsführer der Ing. Fritz Manschein GmbH;
Seit 2012 Innungsmeister der Elektrotechniker NÖ
Themen im Verband: Stromnetz | Fachkräfte

DI Herbert Paierl
Vorsitz
Seit 2004 selbstständiger Unternehmer der „pcb“ Paierl Consulting Beteiligungs-GmbH;
Seit 2018 Gesellschafter bei PLB Energie GmbH

DI Christoph Panhuber
Stv. Vorsitz
Seit 2011 Geschäftsführer der Energie AG Renewable Power GmbH
Themen im Verband: Stromnetz | Freifläche
Unsere Verbandsbroschüre
In unserem jährlichen Verbandsbericht können Sie über die Geschichte des Verbands, die wichtigsten Erfolge und Aktivitäten der vergangenen Jahre sowie über aktuelle Themen und Angebote nachlesen. Der Verbandsbericht erscheint immer zu Beginn des Jahres.
Unsere Statuten
Die Statuten bilden die Grundlage der Organisation eines Vereins. Sie werden durch die Generalversammlung beschlossen.
Im Folgenden können Sie die Statuten des Bundesverbands Photovoltaic Austria nachlesen.
Statuten des Vereines “Photovoltaic Austria Bundesverband”
Auf die gendergerechte Sprache wird aus Gründen der besseren Lesbarkeit verzichtet.
§ 1 Name, Sitz und Tätigkeitsbereich des Vereines
(1) Der Verein führt den Namen: Photovoltaic Austria Bundesverband
(2) Der Verein hat seinen Sitz in: A-1010 Wien
(3) Er erstreckt seine Tätigkeit auf das österreichische Bundesgebiet und das Ausland
§ 2 Zweck des Vereines
Der Bundesverband Photovoltaic Austria ist der kompetente, institutionelle Ansprechpartner für Photovoltaik – als tragende Säule in der Energieversorgung – Energiemanagement und Stromspeicherung.
Die Tätigkeit des Vereins ist nicht auf Gewinn gerichtet. Der Verein ist unabhängig und überparteilich. Sein Zweck ist die umfassende Information seiner Mitglieder und die Kommunikation zu prioritären Problemfeldern im Themenbereich „Photovoltaik, Energiemanagement und Stromspeicherung“. Er strebt die rasche und umfassende Etablierung der Photovoltaik als tragende Säule der Energieversorgung an, in einem 100% erneuerbaren Energiesystem.
Dieser Zweck soll erreicht werden durch:
a) gezielte Informations- und Öffentlichkeitsarbeit (wie z.B.: Mitgliederbetreuung, Jour fixes, Workshops, Veranstaltungen, Websites, Kampagnen, Presseaussendungen, Verleihung von Preisen etc.);
b) Kooperation mit in- und ausländischen Institutionen, Interessensvertretungen, Fach- und sonstigen Experten;
c) Durchführung von Bildungs- bzw. Weiterbildungsveranstaltungen, sowie Informationsveranstaltungen, Seminaren, Workshops, Symposien etc. und die Erarbeitung oder Unterstützung in der Erarbeitung spezifischer, relevanter Publikationen und Dokumentationen;
d) Schaffung von Foren für Fachleute sowie interessierter Experten bzw. interessierter Öffentlichkeiten;
e) Umsetzung von Projekten und Mitwirkung an Projekten.
§ 3 Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes
Der Vereinszweck soll durch folgende Mittel erreicht werden:
(1) Ideelle Mittel:
a) Zusammenkünfte der Mitglieder, auch in Arbeitskreisen;
b) Erfahrungsaustausch;
c) Schaffung von Branchengruppen und/oder interdisziplinären Arbeitskreisen;
d) Erstellung und Verteilung von Informationsmaterial;
e) Informationsveranstaltungen, Vorträge, Symposien und Seminare etc.;
f) Informationsarbeit und Aktionen für Mitglieder, Fachleute und Experten und die interessierte Öffentlichkeit.
(2) Beschaffung materieller Mittel durch:
a) Mitgliedsbeiträge;
b) Einnahmen aus Projektarbeit, Veranstaltungen, Werbung und Unternehmen;
c) Spenden, Sammlungen, Vermächtnisse, sonstige Zuwendungen;
d) Sponsoreinnahmen.
(3) Festlegung der Mitgliedsbeiträge
a) Die Höhe der jährlich zu zahlenden Mitgliedsbeiträge ist auf Vorschlag des Vorstandes durch die Generalversammlung festzulegen. (Berücksichtigung der Inflation möglich).
§ 4 Arten der Mitgliedschaft
(1) Die Mitglieder bestehen aus:
a) Ordentliche Mitglieder;
b) Außerordentliche Mitglieder;
c) Ehrenmitglieder.
(2) Ordentliche Mitglieder können nur juristische Personen werden, soweit sie den Vereinszweck unterstützen. Sie haben Sitz und Stimme in der Generalversammlung. Jede juristische Person wird durch einen von ihr namhaft gemachten Delegierten vertreten.
(3) Außerordentliche Mitglieder können natürliche Personen oder juristische Personen (Kleinstunternehmen bis zu 3 Personen) werden, soweit sie den Vereinszweck unterstützen. Sie haben Sitz jedoch keine Stimme in der Generalversammlung.
(4) Ehrenmitglieder sind Personen, die sich in besonderer Weise um die Vereinsziele bzw. den Verein verdient gemacht haben. Sie haben Sitz jedoch keine Stimme in der Generalversammlung.
§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft ist freiwillig.
(2) Die Mitgliedschaft steht jedem Unternehmen und jeder Privatperson zu, die sich an den Vereinszweck und die Mitgliedspflichten hält. Ein umfassendes und nachvollziehbares Interesse des gesamten Unternehmens/der Unternehmens-Gruppe am Photovoltaik- bzw. generell am Erneuerbare-Energie-Ausbau wird vorausgesetzt.
(3) Anträge auf Aufnahme als Vereinsmitglied sind vom Bewerber schriftlich an die Geschäftsstelle des Vereines zu richten.
(4) Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.
(5) Die Aufnahme eines Ehrenmitgliedes erfolgt auf Beschluss des Vorstandes.
(6) Vor Konstituierung des Vereines erfolgt die Aufnahme von Mitgliedern durch die Gründer. Die Mitgliedschaft wird erst durch die Konstituierung des Vereines wirksam.
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet bei natürlichen Personen durch den Tod des Vereinsmitgliedes, bei juristischen Personen durch den Verlust der Rechtspersönlichkeit oder Insolvenz. Bei beiden auch durch freiwilligen Austritt sowie Ausschluss.
(2) Der freiwillige Austritt kann jederzeit erfolgen. Sofern der Austritt nach dem 1. November (Datum des Poststempels) des jeweiligen Jahres erklärt wird, ist auch der Mitgliedsbeitrag des Folgejahres zu bezahlen. Die Austrittserklärung ist an die Adresse des Vereines mittels eingeschriebenen Briefes zu übermitteln.
(3) Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn dieses mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge in Rückstand bleibt. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hiervon unberührt.
(4) In jedem Fall der Beendigung der Mitgliedschaft hat das ausscheidende Vereinsmitglied keinen Anspruch auf Leistungen des Vereines, insbesondere auf einen Anteil des Vereinsvermögens.
(5) Die Rechte und Pflichten der übrigen Vereinsmitglieder werden durch den Austritt eines Vereinsmitgliedes nicht berührt.
(6) Der Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein kann vom Vorstand wegen grober Verletzung der Mitgliedspflichten bzw. bei grober Missachtung des Vereinszweckes verfügt werden. Gegen den Ausschluss ist die Anrufung des Schiedsgerichtes möglich; bis zur Entscheidung des Schiedsgerichtes ruhen die Mitgliedschaftsrechte.
(7) Die Beendigung der Mitgliedschaft befreit nicht von den während der Mitgliedschaft entstandenen Verpflichtungen zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge.
§ 7 Rechte der Mitglieder
(1) Das Stimmrecht in der Generalversammlung, sowie das aktive und passive Wahlrecht stehen den ordentlichen Mitgliedern bzw. den von juristischen Personen bestellten Delegierten nach Umfang der Bestimmungen dieser Statuten zu.
(2) Die Mitglieder haben das Recht, in jeder Generalversammlung vom Vorstand und vom Geschäftsführer über die Tätigkeit des Vereines und über die finanzielle Gebarung informiert zu werden.
(3) Jedes Mitglied ist berechtigt vom Vorstand die Ausfolgung der Statuten zu verlangen.
(4) Mindestens ein Zehntel der Mitglieder kann vom Vorstand die Einberufung einer Generalversammlung verlangen.
§ 8 Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder sind verpflichtet,
a) die Interessen des Vereines nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, worunter das Ansehen und der Zweck des Vereines leiden könnten,
b) die Grundregeln und die Qualitätsprinzipien des Vereins und seiner Mitglieder einzuhalten.
Diese sind:
- Einhaltung geltenden Rechts sowie geltender Normen und Standards
- eine ausschließlich qualitativ hochwertige Arbeitsweise, auch über gesetzliche Vorgaben hinaus
- kundenorientiertes Handeln, insbesondere durch
- ehrliche Beratung der Kunden
- transparente Angebotslegung
- verlässliche Abwicklung bis zur Fertigstellung
- Forcierung nachhaltiger Umweltstandards über den gesamten Lebenszyklus eines PV-Systems hinweg
- Achtung der Sozial- und Arbeitnehmerbelange sowie der Menschenrechte, in der gesamten globalen Lieferkette
- Sicherstellung des fairen Wettbewerbs durch Unterlassung bestimmter geschäftlicher Handlungen wie z.B. Irreführung des Verbrauchers, Herabsetzung eines Unternehmens oder psychischer Kaufzwang (siehe dazu Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb 1984)
c) die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten und denselben nachzukommen und den Vorstand, sowie den Geschäftsführer bei der Erfüllung seiner satzungsgemäßen Aufgaben zu unterstützen,
d) alle zur Erreichung des Vereinszweckes erforderlichen Auskünfte wahrheitsgetreu und fristgerecht zu erteilen,
e) die von der Generalversammlung festgesetzten Mitgliedsbeiträge fristgerecht zu bezahlen.
§ 9 Organe des Vereines
Organe des Vereines sind:
a) die Generalversammlung;
b) der Vorstand;
c) der Geschäftsführer;
d) die Rechnungsprüfer;
e) das Schiedsgericht.
§ 10 Die Generalversammlung
(1) Die ordentliche Generalversammlung ist die „Mitgliederversammlung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und findet einmal jährlich statt.
(2) Eine außerordentliche Generalversammlung hat auf Beschluss des Vorstandes oder der ordentlichen Generalversammlung oder auf schriftlich begründeten Antrag von 10% der Stimmberechtigten oder auf Verlangen der Rechnungsprüfer stattzufinden. In den vorgenannten Fällen hat die außerordentliche Generalversammlung innerhalb von zwei Monaten nach Einlangen des Antrages auf Einberufung stattzufinden.
(3) Sowohl zu den ordentlichen als auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle ordentlichen Mitglieder mindestens drei Wochen vor dem Termin schriftlich die zuletzt vom Mitglied bekannt gegebene Adresse (per Post, Fax oder E-Mail) unter Mitteilung der Tagesordnung einzuladen. Die Einberufung der Vereinsmitglieder erfolgt durch den Vorstand oder durch den Geschäftsführer. Bei Delegierten gilt die unwiderlegbare Vermutung, dass sie ermächtigt und bevollmächtigt sind, das jeweilige Vereinsmitglied mit Wirkung auch für das Außenverhältnis rechtsverbindlich zu vertreten.
(4) Anträge zu Tagesordnungspunkten sind mindestens zwei Wochen vor dem Termin der Generalversammlung beim Verein schriftlich bekannt zu geben.
(5) Gültige Beschlüsse zu zusätzlichen Tagesordnungspunkten können nur gefasst werden, wenn alle ordentlichen Vereinsmitglieder anwesend oder vertreten sind, sich mit der Beschlussfassung ausdrücklich einverstanden erklären und dieses Einverständnis im Protokoll der Generalversammlung vermerkt wird.
(6) Die Generalversammlung ist ungeachtet der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig. Tagesordnungspunkte, die den Vereinszweck abändern, können nur bei einer qualifizierten Mehrheit von vier Fünftel der abgegebenen, gültigen Stimmen behandelt werden.
(7) Die Wahlen und Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Stimmenmehrheit. Beschlüsse, mit denen die Statuten des Vereines geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch der qualifizierten Mehrheit von vier Fünftel der abgegebenen, gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorstandsvorsitzenden den Ausschlag.
(8) Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Vorsitzende des Vorstandes, bei Verhinderung seine Stellvertreter (der jeweils Dienstälteste in Vorstandsfunktion).
§ 11 Stimmrecht der Vereinsmitglieder in der Generalversammlung
(1) Jedes anwesende Vereinsmitglied hat nur eine Stimme.
(2) Das Stimmrecht ist durch die ordentlichen Vereinsmitglieder persönlich, oder durch den Delegierten auszuüben. Übertragung des Stimmrechts ist im Vollmachtweg zulässig, wobei pro Delegierten nur 5 Stimmen möglich sind.
§ 12 Aufgaben der Generalversammlung
(1) Der Generalversammlung obliegt die Beschlussfassung in allen Angelegenheiten des Vereines, sofern diese durch das Gesetz oder die Statuten oder durch Beschlussfassungen der Generalversammlung nicht anderen Organen übertragen ist.
(2) Der Generalversammlung sind jedenfalls folgende Aufgaben vorbehalten:
a) Bestellung und Enthebung der Mitglieder des Vorstandes und der Rechnungsprüfer;
b) Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses;
c) Beschlussfassung über den vom Geschäftsführer und/oder dem Vorstand vorgelegten Voranschlag;
d) Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge auf Vorschlag des Vorstandes;
e) Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereines;
f) Beschlussfassung über die vorgelegten Anträge;
g) Entlastung des Vorstandes.
(3) Über die Generalversammlung ist binnen 2 Wochen ein Protokoll anzufertigen und sämtlichen Vereinsmitgliedern zuzusenden. Allfällige Einwendungen gegen die Protokollierung sind schriftlich binnen 2 Wochen an den Vorstand zu richten und bilden einen Tagesordnungspunkt der folgenden (ordentlichen oder außerordentlichen) Generalversammlung.
§ 13 Der Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus mindestens sechs Mitgliedern, nämlich dem Vorsitzenden, zumindest einem Stellvertreter, einem Schriftführer, einem Schriftführer-Stellvertreter, einem Kassier und einem Kassier-Stellvertreter. Der Vorstand ist auf maximal 12 Vorstandsmitglieder beschränkt. Ein ausgewogenes Verhältnis der Vertretung aller Teilsparten der Branche ist sicherzustellen.
(2) Die Mitglieder des Vorstandes sind aus dem Kreis der ordentlichen Vereinsmitglieder zu wählen. Die Wahl der Vorstandsmitglieder durch die Generalversammlung erfolgt geheim, sofern ein Vereinsmitglied das verlangt.
(3) Der Vorsitzende, seine Stellvertreter oder der Geschäftsführer vertreten den Verein nach außen. Schriftliche Ausfertigungen des Vereins bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschriften von zwei für den Verein vertretungsbefugten Personen.
(4) Im Innenverhältnis gilt folgendes:
a) der Vorsitzende des Vorstandes führt den Vorsitz in der Generalversammlung und in den Vorstandssitzungen. Bei Gefahr im Verzuge ist er berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstandes fallen, unter eigener Verantwortung selbständige Anordnungen zu treffen; diese bedürfen jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan;
b) der Schriftführer hat den Vorsitzenden des Vorstandes bei der Führung der Vereinsgeschäfte zu unterstützen. Ihm obliegt, sofern die Generalversammlung nicht einen anderen Schriftführer bestellt, die Führung der Protokolle der Generalversammlung und des Vorstandes;
c) der Kassier ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereines verantwortlich, sofern diese nicht durch den Geschäftsführer wahrgenommen wird;
d) Die jeweiligen Stellvertreter dürfen nur tätig werden, wenn der Vorsitzende, der Schriftführer oder Kassier verhindert ist; die Wirksamkeit satzungsgemäßer Vertretungshandlungen wird dadurch aber nicht berührt.
(5) Der Vorstand ist berechtigt, in den jeweils anfallenden Angelegenheiten auch andere Vertretungsbefugnisse zu beschließen. Hierüber ist dem sodann zur Vertretung Ermächtigten eine Vollmacht des gesamten Vorstandes auszustellen.
(6) Die Funktionsdauer des Vorstandes beträgt drei Jahre. Auf jeden Fall währt sie bis zur Wahl eines neuen Vorstandes.
(7) Ausgeschiedene Vorstandsmitglieder sind wieder wählbar.
(8) Scheidet ein Mitglied des Vorstandes aus dem Verein aus, so erlischt gleichzeitig sein Mandat als Mitglied des Vereinsvorstandes, ohne dass es hierzu eines Widerrufes durch die Generalversammlung bedarf. Er ist verpflichtet, diesen Umstand dem Verein, dem Vorstandsvorsitzenden oder dem Geschäftsführer unverzüglich mitzuteilen. Scheidet der Vorsitzende des Vorstandes aus, so tritt sein Stellvertreter (der jeweils Dienstälteste in Vorstandsfunktion) bis zur nächsten Generalversammlung an seine Stelle. Scheidet ein anderes Mitglied des Vorstandes aus, hat der Vorstand die Pflicht, bei Unterschreitung der Mindestanzahl der Vorstände umgehend ein anderes, wählbares Mitglied zu kooptieren. Hierzu ist die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen.
(9) Die Vorstandssitzungen werden vom Vorsitzenden des Vorstandes bzw. – im Falle seiner Verhinderung – vom seinem Stellvertreter oder von der Gesamtheit der übrigen Vorstandsmitglieder schriftlich (per Post, Fax oder E-Mail) einberufen.
(10) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder unter Einhaltung einer Frist von einer Woche eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist.
(11) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
(12) Den Vorsitz führt der Vorsitzende des Vorstandes, bei Verhinderung sein Stellvertreter.
(13) Außer durch Tod, Ablauf der Funktionsperiode und Ausscheiden aus dem Verein endet die Funktion des Vorstandsmitgliedes durch Enthebung oder durch Rücktritt.
(14) Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne Mitglieder des Vorstandes ihrer Funktion entheben.
(15) Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktrittes des gesamten Vorstandes an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt des gesamten Vorstandes wird erst mit der Wahl des neuen Vorstandes wirksam.
(16) Der Vorstand kann ein Präsidium und einen wissenschaftlichen Beirat einrichten.
(17) Der Vorstand wählt den Geschäftsführer.
§ 14 Aufgaben des Vorstandes
(1) Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereines. Er ist das Leitungsorgan im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.
(2) In den Wirkungskreis des Vorstandes fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
a) Einrichtung eines den Anforderungen des Vereins entsprechenden Rechnungswesens mit laufender Aufzeichnung der Einnahmen/Ausgaben und Führung eines Vermögensverzeichnisses als Mindesterfordernis;
b) Erstellung des Jahresvoranschlages, des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses unter Heranziehung der vom Geschäftsführer zu erstellenden Entwürfe;
c) Vorbereitung und Einberufung der ordentlichen und der außerordentlichen Generalversammlung;
d) Information der Vereinsmitglieder über die Vereinstätigkeit, die Vereinsgebarung und den geprüften Rechnungsabschluss;
e) Verwaltung des Vereinsvermögens;
f) Aufnahme und Ausschluss von ordentlichen Mitgliedern, außerordentlichen Mitgliedern;
g) Aufnahme und Kündigung von Mitarbeitern des Vereins;
h) Erstellung von Richtlinien für eine allenfalls eingerichtete Geschäftsführung (Geschäftsordnung).
§ 15 Geschäftsführer
(1) Sofern sich der Vorstand zur Ausübung der laufenden Vereinsgeschäfte eines Geschäftsführers bedient, obliegt diesem in erster Linie die Durchsetzung bzw. Umsetzung der Voranschläge im Allgemeinen, insbesondere gegenüber Behörden, politischen Gremien und anderen Interessensgruppen.
(2) Darüber hinaus leitet er nach Maßgabe der Beschlüsse der Generalversammlung und des Vorstandes und dem Vorstand untergeordnet die laufenden Geschäfte des Vereines.
(3) Der Geschäftsführer ist an die Weisungen des Vorstandes und der Generalversammlung gebunden. Diesem werden Aufgaben vom Vorstand zugeteilt. Der Geschäftsführer ist berechtigt und verpflichtet, an den Sitzungen aller Vereinsorgane teilzunehmen, er kann aber durch Beschluss des jeweiligen Vereinsorgans hiervon auch ausgeschlossen werden.
(4) Dem Geschäftsführer obliegen insbesondere in Unterordnung unter den Vorstand die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Geldgebarung.
(5) Der Geschäftsführer hat jeweils bis längstens Ende November eines jeden Kalenderjahres in Abstimmung mit dem Vorstand ein Konzept über die Aktivitäten des Vereines im kommenden Jahr zu erstellen. Dieses Konzept hat auch die Schätzung der Kosten der vorgeschlagenen Aktivitäten zu umfassen und ist der ordentlichen Generalversammlung des jeweiligen Kalenderjahres zur Genehmigung vorzulegen.
(6) Darüber hinaus obliegt dem Geschäftsführer neben der Vorbereitung dieses Jahresvoranschlages und des damit verbundenen Konzeptes die Vorbereitung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses.
(7) Ferner obliegen dem Geschäftsführer alle sonstigen Maßnahmen, die ihm gemäß der Statuten und Beschlüsse der Generalversammlung zugewiesen werden.
(8) Die Funktionsdauer des Geschäftsführers beträgt drei Jahre und entspricht der Vorstandsperiode, sofern der Vorstand keinen kürzeren Zeitraum definiert.
§ 16 Rechnungsprüfer
(1) Zur Prüfung des Rechnungsabschlusses des Vereines werden von der Mitgliederversammlung zwei Rechnungsprüfer vorzugsweise aus dem Kreis der Mitglieder des Vereines bzw. seiner Organe und deren leitenden Angestellten gewählt. Mitglieder des Vorstandes und der Geschäftsführer dürfen nicht zum Rechnungsprüfer gewählt werden.
(2) Die Rechnungsprüfer werden auf die Funktionsdauer des Vorstandes gewählt, sofern die Generalversammlung nicht einen abweichenden Beschluss fasst; ihre Wiederwahl ist zulässig.
(3) Den Rechnungsprüfern obliegen die Geschäftskontrolle und die Überprüfung des Rechnungsabschlusses. Sie haben den Vorstand über das Ergebnis der Überprüfungen vor der Generalversammlung zu berichten.
(4) Rechtsgeschäfte zwischen den Rechnungsprüfern und dem Verein bedürfen der Genehmigung der Generalversammlung.
(5) Die Bestimmungen des § 13 Punkt (13) gelten sinngemäß.
§ 17 Schiedsgericht
(1) Alle aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten entscheidet das Schiedsgericht.
(2) Das Schiedsgericht setzt sich aus drei Personen zusammen. Es wird derart gebildet, dass jeder Streitteil aus den Ordentlichen Vereinsmitgliedern oder aus Delegierten der Vereinsmitglieder, die juristische Personen sind, innerhalb von zwei Wochen nach Einlangen eines Antrags mit Sachverhaltsdarstellung beim Vorstandsvorsitzenden einen Schiedsrichter namhaft macht. Die zwei namhaft gemachten Schiedsrichter wählen binnen zwei Wochen aus den Vereinsmitgliedern den Vorsitzenden des Schiedsgerichtes.
(3) Das Schiedsgericht muss allen Parteien der Streitigkeit ausreichend Gehör gewähren. Es fällt seine Entscheidung bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.
(4) Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung- angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist.
§ 18 Dauer und Auflösung des Vereines
(1) Der Verein wird auf unbestimmte Zeit gegründet.
(2) Die freiwillige Auflösung des Vereines kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Generalversammlung beschlossen werden.
(3) Der letzte Vereinsvorstand muss die freiwillige Auflösung der Vereinsbehörde schriftlich anzeigen und in einer für die amtlichen Verlautbarungen bestimmten Zeitung veröffentlichen.
(4) Das im Falle der freiwilligen Auflösung oder bei Wegfall des bisherigen begünstigten Vereinszweckes allenfalls vorhandene Vermögen darf nicht den Vereinsmitgliedern zukommen, sondern ist vom abtretenden Vereinsvorstand für gemeinnützige, wissenschaftliche Zwecke, vorzugsweise im Bereich der Erneuerbaren Energien bzw. Energieeffizienz oder, sofern dies nicht möglich erscheint, zu sonst einem im Sinne des § 34 BAO, gemeinnützigen bzw. mildtätigen Zweck zu verwenden.
- Jänner 2023
Unsere Erfolge und Meilensteine
In unserer, über 25 jährigen, Verbandsgeschichte konnnten wir einige Erfolge feiern und Meilensteine setzen. Ein kurzweiliger Rückblick bietet eine tolle Zusammenfassung unserer Erfolge. Viel Spass beim Durchblättern.